Satzungen 1966 und 1970

Billardclub 1966 Lobberich

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Satzung 1966


Satzung von 1970
B.C. 66 L o b b e r i c h
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Clublokal J. Boos
Nettetal - Lobberich
Breyeller Straße
S a t z u n g e n
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§ 1: Name, und Sitz und Zugehörigkeit;

  1. Der Club führt den Namen B.C. 66 Lobberich;
  2. Sitz des Clubs ist in Nettetal-Lobberich; Das Clublokal befindet sich z.Zt. in der Gaststätte Boos, Breyeller Str. 31. Die Änderung des Clublokals entscheidet die Mitglieder-Versammlung;
  3. Der Club ist Mitglied des Billard-Kreises „Linker Niederrhein" innerhalb des Billard - Verbandes Niederrhein und des Deutschen Billard-Bundes e.V. Weiterhin ist der Club dem Kreissportbund als ordentliches Mitglied angeschlossen;

§ 2 : Zweck:

  1. Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des Billard-Sports; hierzu gehört auch die Werbung geeigneter neuer Mitglieder, sowohl aktiver als auch passiver
  2. Der Club hat die Regeln des Deutschen Billardbundes einzuhalten; Ein Regel-Buch liegt beim Clubwirt ständig aus und ist in Zweifelsfällen einzusehen;
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Club nach innen und außen hin würdig zu vertreten und somit das Ansehen des Clubs zu erhalten und zu mehren;
  4. Der Club macht es sich ganz besonders zur Aufgabe, die Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen

§ 3 : Mitgliedschaft

  1. Der Club setzt sich ausschließlich aus männlichen Mitgliedern zusammen. Das Mindestalter sollte 16 Jahre betragen; Ausnahmen können nur mit Zustimmung der Eltern vorgenommen werden
  2. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll die Zahl 30 nicht überschreiten;
  3. Die Zulassung weiblicher Mitglieder sowie die Begründung einer Damenmanschaft ist nur mit 2/3-Mehrheit der Versammlung möglich;
  4. In den Club können auch passive Mitglieder aufgenommen; über die Aufnahme aktiver und passiver Mitglieder entscheidet 2/3-Mehrheit der Versammlung;
  5. Die Aufnahme aktiver Mitglieder muß schriftlich beantragt werden; im Antrag zu anzugeben die bisherige Mitgliedschaft bei anderen Clubs und den zuletzt erreichten GD; soweit vorhanden ist das zuletzt innegehabte Mitgliedsbuch vorzulegen; Ein um Aufnahme nachsuchender aktiver Spieler muß mindestens 4 x (viermal) einen Trainingsabend des BC 66 besucht haben, bevor über seine Aufnahme entschieden werden kann

§ 4 : Trainingsabende

  1. Der Trainingabend wird auf den Freitag einer jeden Woche von 18.00 bis 01.00 Uhr festgesetzt;
  2. Die Benutzung des Billards ist an Trainingsabenden gegen eine Gebühr von DM 0,20 an den Clubwirt gestattet;
  3. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, mindestens 1 Partie zu spielen;
  4. Jedes aktive Mitglied sollte bestrebt sein, die Trainingsabende fortlaufend zu besuchen, um sich spielerisch weiterzuentwickeln;

§ 5 : Beiträge; Gebühren

  1. Die Aufnahmegebühr beträgt DM 15,-; Das ist aus paritätischen Gründen angemessen, da die bisherigen Mitglieder durchweg auf einen hohen Kassenstand verweisen können, der ja von ihnen erbracht worden ist.
  2. Passive Mitglieder zahlen für das 1. und die folgenden Jahre pauschal jeweils DM 25,-.
  3. Der laufende Beitrag für aktive Mitglieder beträgt pro Woche DM 1,-; er sollte monatlich in einer Zahlung an den Kassierer erbracht werden. Hierüber quittiert der Kassierer in einem Beitragsbuch, das jeder Aktive unentgeltlich ausgehändigt bekommt.
  4. Schüler und Studenten werden vom Beitrag entbunden, solange sie sich in der Schulausbildung befinden und über kein Einkommen verfügen.
  5. Der Club ist verpflichtet, für die gemeldeten aktiven Mitglieder Beiträge an den Kreis bzw. Verband abzuführen. Der Kassierer hat für pünktliche Erledigung Sorge zu tragen. Darüber hinaus sind für alle Spieler, die für Einzel- oder Mannschaftsmeisterschaften gemeldet werden, die festgesetzten Startgelder abzuführen.

§ 4 : Spielbetrieb

  1. Jedes Clubmitglied, das sich im Laufe der Clubzugehörigkeit zu einem gewissen Spielniveau (Durchschnitt) herantrainiert hat, ist verpflichtet, seine Fähigkeiten im Clubinteresse bei Mannschafts- bzw. Einzelmeisterschaften einzusetzen;
  2. Rechtzeitig vor Beginn einer Spielserie werden vom Sportwart in Verbindung mit dem Kreissportwart die Mannschaften für die Kreismeisterschaften nominiert und nach Klassen eingeteilt. Hierbei ist der in der Vorserie erzielter G.D. ausschlaggebend;
  3. Von dieser Nominierung können einzelne Spieler nur dann abrücken, wenn sie zwingende Gründe hierfür angeben können.
  4. Bei Meldungen, die sich auf Einzelmeisterschaften beziehen, (diese Meldungen sind freiwillig) muß jeder Spieler wissen, daß für ihn die Startgelder abgeführt werden mußten und die Einteilung der einzelnen Kämpfe sich auf seine Meldung mit bezieht. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, die Termine der Einzelmeisterschaften voll wahrzunehmen. Wer das nicht tut, muß mit einer Strafe von DM 6,- rechnen.
  5. Kann bei Kämpfen zur Mannschaftsmeisterschaft ein Spieler irgendwann nicht teilnehmen, so hat das mindestens 2 Wochen vorher seinem Mannschaftsführer und dem Sportwart zu melden mit entsprechender Begründung. Der Sportwart hat dann einen Ersatzspieler rechtzeitig zu nominieren.
  6. Können mehrere Spieler einen Termin nicht wahrnehmen, so ist der Kampf 14 Tage vorher beim Gegner abzumelden und ein neuer Termin zu vereinbaren.
  7. Ein Ersatzspieler muß aus einer klassentieferen Mannschaft kommen und rückt seinem GD. nach in die Mannschaft ein.
  8. Bei Heimkämpfen verpflichtet sich jeder Spieler der Mannschaft dazu, mindestens 1 Partie zu schiedsrichtern und 1 Partie anzuschreiben.
  9. Der Club hat im Rahmen der für den Kreis ausgeschriebenen Meisterschaften höherer Klassen (kleines Brett) die Verpflichtung, sich anteilmäßig an der Ausrichtung zu beteiligen.
  10. Bei den vom Club übernommenen Ausrichtungen sind vom Sportwart die Schiedsrichter und Schreiber rechtzeitig zu nominieren. Hierbei muß jeder Spieler berücksichtigt werden. Es darf nicht vorkommen, daß einige Clubkameraden auf Grund der Laschheit anderer mehrmals eingesetzt werden müssen. (Freiwillige Teilnahmen bilden hier die Ausnahme)
  11. In jedem Jahr wird innerhalb des Clubs die Clubmeisterschaft ausgetragen, die für alle offensteht. Gespielt wird hier jeder gegen jeden. Vom Sportwart wird ausgerechnet, wieviel Points jeder zu machen hat, damit die Chancen zum Meistertitel gerechtermaßen verteilt sind. Der vom Club finanzierte Pokal geht in den Besitz über, wenn er von einem Mitglied insgesamt 3x errungen wurde.

§ 5 : Versammlungswesen

  1. Jedes Jahr im Januar, spätestens Februar, findet eine Jahreshauptversammlung statt.
  2. In der Jahreshauptversammlung wird der gesamte Vorstand gewählt.
  3. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl an, so findet eine geheime Wahl statt. Wenn für das einzelne Amt nur 1 Kandidat nominiert wurde, so wird per Akklamation (Handerhebung) gewählt.
  4. Die Hauptversammlung muß, um Beschlußbefähigung zu haben, mindestens 51% der Mitgliedzahl umfassen.
  5. Während des Wahlgangs zum 1. Vorsitzenden übernimmt ein Wahlleiter die Versammlungsleitung.
  6. Während des laufenden Jahrs setzt sich der Vorstand mindestens 2 x zusammen, um anstehende Fragen zu besprechen.
  7. Sollte sich ergeben, daß zwischenzeitlich die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erforderlich wird, so ist eine außerordentliche Versammlung einzuberaumen.
  8. Vor einer jeden Hauptversammlung haben die aus dem Vorjahr nominierten Prüfer den vom Kassierer vorbereiteten Bericht der Kasse zu prüfen und abzuzeichnen. Der Prüfungsbericht ist bei der Hauptversammlung zu verlesen.
  9. Von der Hauptversammlung, sowie von außerordentlichen Versammlungen wird ein Protokoll aufgenommen. Diese Aufgabe übernimmt der Schriftführer.

§ 6 : Geselligkeit; Präsente pp.

  1. Der Club veranstaltet jedes Jahr einen Ausflug;
  2. Die Kosten gehen weitgehends zu Lasten der Kasse, wobei eine Mindestrücklage von DM 200,- festgesetzt wird.
  3. Ein Mitglied, das ohne erkennbaren Grund an dem Ausflug nicht teilnehmen will, hat keinen Anspruch auf Ausschüttung aus dem Kassenbestand. Ist jedoch ein Mitglied erkrankt, so bleibt ihm der anteilmäßige Betrag zugestanden.
  4. Bei Hochzeiten und Verlobungen streckt die Kasse für ein Geschenk einen Betrag bis zu 25,- DM vor. Diese Ausgaben werden wieder hereingeholt, indem bei der monatlichen Beitragsberechnung vom Kassierer pro Anlass 1,- DM vom Mitglied angefordert werden. Auch bei Sterbefällen von Mitgliedern oder deren Ehefrauen gilt die vorgenannte Summe für eine Anteilnahme, also 25,- DM.
  5. In Fällen von Geburt oder Absterben von Angehörigen auf- und absteigender Linie reagiert der Club lediglich mit einem Kondolenz- bzw. Glückwunschschreiben.
  6. Alle weiteren Präsente sollen freiwilligen Spenden bzw. Umlagen vorbehalten sein.

§ 7 : Strafen; Ausschluß aus dem Club

  1. Erscheint ein Spieler zu einem angesetzten Termin - Meisterschaftskampf oder Nominierung als Schiedsrichter–Schreiber- unentschuldigt nicht, so hat er 5,- DM in die Kasse zu zahlen.
  2. Erscheint ein Spieler zu einern solchen Anlaß im betrunkenen Zustand, so hat er einmal die Mitwirkung an dem Treffen verwirkt und zum anderen eine Strafe von DM 10,- auf sich zu nehmen. Die Entscheidung, ob jemand betrunken ist liegt beim Mannschaftsführer oder einem Mitglied des Vorstands, das anwesend ist. Hierbei soll wirklich nur der in Strafe genommen werden, der durch sein Erscheinungsbild tatsächlich eine Schädigung der Mannschaft und darüberhinaus des gesamten Clubs verursacht - und das liegt ohne Zweifel vor, wenn sich jemand schon vor Beginn seines Einsatzes betrinkt.
  3. Wer mindestens 3 x hintereinander unentschuldigt dem Tainingsabend fernbleibt, hat DM 3,- in die Kasse zu zahlen. Als Entschuldigungen gelten automatisch Krankheit und Abwesenheit vom Wohnort (Urlaub-Beschäftigung-Ausbildung).
  4. Wer länger als 6 Wochen dem Trainingsabend unentschuldigt fernbleibt, ist vom Vorstand anzuschreiben; reagiert er nicht innerhalb von 14 Tagen mit einer plausiblen Erklärung, so scheidet er aus dem Club aus.
  5. Wer 3 Monate seiner Betragspflicht nicht nachkommt, wird vorn Kassierer angemahnt; zahlt der Betreffende dann nicht innerhalb weiterer 14 Tage seinen Rückstand nach, so scheidet er aus dem Club aus.

§ 8 : Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung im Juni 1970 ausgearbeitet.

Jedes Mitglied erkennt die einzelnen Statuten (§) durch seine Unterschrift an und unterwirft sich somit den Bedingungen dieser Club-Satzung.

Nettetal-Lobberich, im Oktober 1970

(Unterschriften)


DieseSatzung wurde seitdem nicht mehr geändert oder veränderten Bedürfnissen angepasst, obwohl sie zum einen Fehler enthielt und zum anderen Details regelte, die schon bald de facto überholt waren.


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