Amt Krickenbeck:
Wachtordnung (1657-1658)

aus: Nettetaler Spätlese. Zeitung für ältere Menschen Nr. 12 - Juni 2003


Auf Anordnung seiner Exzellenz des Prinzen von Issengen, Statthalter des Fürstentums Gelre, an den Herrn Grafen von Heun zu Gelren bezüglich das beziehen der Wachen, soll der Wachdienst auf die nachfolgende Weise durchgeführt werden. Es soll festgestellt und bekannt gegeben werden, wie man in den Hondschaften und auch an den Toren und Schlagbäumen nachts- und tagsüber die Wachen abhalten soll. Wenn dieses geschehen ist, soll den Herrn Landschultheissen und Landschreibern wie auch dem Vogt von Viersen und sämtlichen Schöffen und Geschworenen vorgetragen und befohlen werden diesen unseren Befehl genau auszuführen, zu überwachren und Übertreter zu verurteilen. Bei in Verzug bleiben in dieser Angelegenheit sollen obengenannte Schöffen und Geschworenen vom mehrerwähnten Grafen von Heun zu Gelren als Amtmann des Amts Krickenbeck gestraft werden und wohl wie es sich gehört, wenn es der Wille ist seiner Exzellenz des Prinzen von Issengen und damit auch der unserige.

1. Sollen die Wachposten und auch der Rottmeister immer abends beim Taguntergang erscheinen, jeder mit seinem Gewehr, womit er beauftragt ist. Der Rottmeister wird dann die Wachposten aussetzen und jeder Schildwache soll eine Stunde auf seinem Posten stehen, wonach er durch den Rottmeister abgelöst wird. Nach der Ablösung werden sie sich wiederum Nähe der Hauptwache oder Wache verfügen, und der Rottmeister mit den Wächtern dürfen morgens nicht früher als eine halbe Stunde nach dem Tagesanbruch aus dem Dienst ausscheiden. Wer früher weggeht, ob er nun Rottmeister oder Wächter ist, wird gestraft werden von den obengenannten Schöffen und Geschworenen und zwar wie es sich gehört.

2. Wenn jemand ohne Gewehr kommt, mit dem er verpflichtet ist zu erscheinen, wird er 15 Stüber Bb. Für die Wache und 0,5 Gld zu Gunsten des Herrn bezahlen müssen. Wenn einer kommt mit einem Gewehr ohne Pulver oder Kugel, wird er dieselbe Strafe bekommen, wie in diesem Artikel mitgeteilt.

3. Sollen die Wächter den Rottmeistern Folge leisten und gehorchen. Wenn einer sich widersetzt oder unnötig murrt, bekommt er eine Geldstrafen von 1 Gld für den Herrn. Dem Rottmeister und den Wächtern wird er mit ihrem Einvernehmen 18 Stüber Bb. oder 1 Lütticher Thaler bezahlen müssen. Der Rottmeister und seine Wache müssen dieses besprechen. Im Falle einer sich ungeregelt oder aufrührerisch dem Rottmeister gegenüber benommen hat, wird er zur Sache vom Herrn Grafen seine Strafe bekommen oder erwarten können.

4. Wird jeder Rottmeister mit den Wächtern sich zusammen treffen in dem Posten, wo sie ihre Hauptwache haben und dort übernachten. Er wird diesen Ort dem Offizier mitteilen. Es wird dafür gesorgt, dass diese Hauptwache an Ort und Stelle steht, wo man meint, dass die grösste Gefahr besteht. Wer sich in dieser Hinsicht nachlässig verhält, soll gestraft werden wie es sich gebührt.

5. Wenn die Offiziere, oder Schöffen und Geschworenen oder andere Hausleute herumgehen oder die Wachen kontrollieren und keinen auf ihrem Posten antreffen, wo er vom Rottmeister gestellt ist, ist er dem Herrn 1 Gld schuldig und der Wache 1 Gld Bb..

Wenn er kein taugliches Gewehr hat, 15 Stüber für die Wache. Die Schöffen und Geschworenen werden ungefähr 6 oder 7 Tage oder der Zeit entsprechend öfter mithelfen.

Wenn es Alarm gibt, müssen die Vorgenannten ihre Kirspelsleute sich mit dem Gewehr bewaffnet auf der Strasse an der Kirche versammeln lassen und einen Kirspelsmann als Anführer anweisen. Diese Schöffen und Geschworenen brauchen keine andere Nacht- oder Tageswache ausführen, zumehr weil dieselben damit beauftragt sind dafür zu sorgen, dass dieses Reglement befolgt wird.

6. Wenn einer die Wache einer anderen Hondschaft kommt kontrollieren und feststellt, dass die Wachposten nicht besetzt sind, wird jeder von denen, der weggeblieben ist oder das erforderliche Gewehr nicht bei sich hat, dem Herrn 1 Gld und er Wache 15 Stüber Bb. Oder 1 Lütticher Thaler wie oben bezahlen müssen. Diese letzte Summe ist vorgesehen halb für die Posten die sich ordnungsgemäss an der Stelle befinden und halb für den auswärtigen Kontrolleur.

7. Dürfen keine Jungen auf die Wache geschickt werden, sondern nur solche Personen, die für die Offiziere, Rottmeister und die sämtlichen Mitwächter brauchbar sind.

Die Strafe hierfür beträgt 0,5 Gld für den Herrn und 15 Stüber Bb. Für die Wache.

8. Wird nachdrücklich beauftragt, kein Stroh in die Wache zu tragen wegen Brandgefahr.

Jeder soll für dich einen Sack mit Stroh, Heu oder Kaff gefüllt mit zur Wache bringen und jeder Wächter soll von seinem eigenen Holz soviel mitbringen, dass er sich erwärmen kann. Er soll sich dafür hüten, von den Nachbaren Holz, Torf, Kohlen , oder etwas, wie es sonst auch genannt werden mag, zu entwenden oder zu beschädigen. Wenn einer sich daran schuldig macht, folgt Bestrafungen nach den Gesetzbestimmungen.

9. Hat jeder Rottmeister dem ältesten Schöffen oder Geschworenen seines Kirspels schriftlich mitzuteilen, wie viele Leute er mit Gewehren und Lanzen in seiner Rott (Gruppe) hat. Darauf werden die Rottmeister sich mir dem Schöffen und Geschworenen zusammensetzen und einen Überschlag machen, wie viele Leute jeder aus seiner Rott entbehren kann, um dann, wo Gefahr ist, dem Glockenschlag Folge leisten zu können. Hiernach werden die Rottmeister ihre Rotten sich versammeln lassen, und zwar jeder seine eigenen Rott, und durch Los bestimmen, welche die Ersten sein werden, die in Zeit von Not oder Gefahr antreten müssen. Den Anderen der Rotten erteilen sie den Auftrag weiter auf den Glockenschlag zu achten und dann aus eigener Bewegung zu erscheinen ohne weitere Befehle darüber abzuwarten, weder von denn Offizieren oder den Schöffen und Geschworenen samt den Rottmeistern. Beim Verstoss gegen diese Bestimmung folgt Bestrafung wie von der hohen Obrigkeit ist verordnet, wenn jemand wegbleibt. So oft die Glocke Alarm schlägt, soll jeder sofort mir dem Gewehr am Hause des Rottmeisters erscheinen auf Strafe wie vorn angegeben.

10. Wenn man weiss, dass es Leute gibt, die Gewehre oder Lanzen leihen, denn keiner darf anders als mir solchem Gewehr auf die Wache kommen, muss jeder Rottmeister seine Rott antreten lassen und prüfen, ob jemand mit solchem Gewehr anwesend ist. Diejenigen, die in Verstoss gegen diese Vorschrift befunden werden, müssen der Wache ein Kännchen "Bayrisch" ausgeben und ausserdem dem Herrn 2 Gld bezahlen.

11. Werden die Wächter sich hüten, während der Wache auch ausserhalb auf die Häuser zu schiessen oder sonstwie ähnliche Streiche zu verüben. Sie werden sich während ihrer Wache verhalten, wie es sich gehört, und werden beim Verstoss nach der Schwere der Angelegenheit bestraft. So wird es auch denjenigen ergehen, die den Wächtern unpassend oder mit minderwertigen Worten begegnen. Nur dann, wenn sie angerufen werden, müssen sie ihren Namen nennen.

12. Alle, die Wachdienst schieben müssen und auf die für sie festgesetzte Zeit, wie im ersten Artikel angegeben, nicht erscheinen, werden bestraft, als ob sie nicht da gewesen wären.

13. Im Falle dass die Rottmeister ein Auge zudrücken, wenn jemand zu spät kommt oder einen Jungen schickt und keine Strafe auferlegt wie vorn angegeben, werden sie selbst die dafür festgesetzte Geldstrafe bezahlen müssen.

14. Wer auf dem Turm die Wache hat, muss da wo nachts kein Hornblaser ist, pünktlich jede Stunde auf die Glocke schlagen. Wo aber wohl nachts ein Hornblaser ist, muss er alle Stunden blasen.

Wenn sie von den Rottmeistern angerufen werden, sind sie verpflichtet denen zu antworten. Bei Unterlassung wird für jedes Mal eine Strafe von 1 Schilling zu Gunsten er Wache auferlegt. Die Kirspelsleute (Schöffen/Geschworenen) werden beauftragt, die Türme in gutem Zustand zu halten.

15. Die Kirspelsleute sollen dafür sorgen, in ihrem Kirspel auf den Turm wo die Wache bezogen wird, eine Lampe mit zwei Kerzen zu liefern, die da bereitstehen muss um zu entzünden und aushängen zu können bei Brand, Alarm, oder anderen ungelegenen Ereignissen. Dieses geschieht zum Zeichen, dass die Glocken geläutet werden müssen und die Leute der anderen Kirspelen besser ausfindig werden, wohin sie sich mit dem Gewehr verfügen müssen. Die Schlagbäume und Landwehre müssen dann zugeschlossen und die Landwehre besetzt werden zum Gemeinwohl von allen. Wer in dieser Angelegenheit nachlässig ist, wird von der höheren Obrigkeit gestraft werden wie es sich gehrt und im Verhältnis der Schwere ohne Umstände und schonungslos.

16. Falls sie von den mehr gemeldeten Offizieren, wie vorn mitgeteilt, beauftragt werden Konvoi zu begleiten, wird den Rottmeistern hiermit befohlen, ihre untergeordneten Rotten aufzutragen, sich daran zu beteiligen und das zu tun, was ihnen befohlen wird. Wer in dieser Angelegenheit nachlässig ist, wird dem Herrn 2 Gld. Bezahlen müssen. Wenn er aber ausser dem Lande oder krank wäre, was den Rottmeistern mitgeteilt werden muss, darf er einen anderen für sich einspringen lassen.

Um die Konvois zu kommandieren, werden mit Einvernehmen der oben erwähnten Offiziere jedes Mal ein oder zwei Rottmeister mitgehen.

17. Die Rottmeister werden bevollmächtigt, die Geldstrafen, die von den Wächtern geschuldet werden, mit "parata executione" tatsächlich in Geld bezahlen zu lassen. Wenn einer dagegen Einspruch erhebt und nicht zahlen will, werden die Rottmeister sich an die vorhin angegebenen Offiziere wenden. Die werden in der Angelegenheit den Rottmeistern die helfende Hand bieten, damit derjenige, der in Verzug geblieben ist, die gerichtliche Summe an die Offiziere bezahlen wird.

18. Allee, die gegen diesen unsren Befehl haben verstossen, werden obenerwähnte Geldstrafen ohne Widerspruch bezahlen, und bei in Verzugbleiben mit der Zahlung werden mehr vermeldete Offiziere wie auch die Rottmeister dafür Sachen in Beschlag nehmen dürfen.

19. Jedes Mal nach Beendung des Alarms werden die Leute sich nicht unmittelbar nach Hause begeben. Die Kirspelsleute, sowie alle anderen Nachbare, werden danach allererst auf der Strasse and der Kirche im Dorf zusammen kommen.

20. Wenn einer der Nachbaren (Nachbargemeinschaften) bittet, einige Posten überwachen zu lassen, weil es nötig ist, aber die Anzahl der Gewehre und er Wächter sich als zu gering herausstellt, soll der Offizier dazu hinüberkommen und dies in Ordnung bringen auf Kosten desjenigen, der Unrecht hat. Auch wenn einige eines anderen Kirspels in diesem Amt, da sie sich weit entfernt vom Kirspel, wozu sie gehören, befinden - wie es in Slibbeck und anderen Orten der Fall gewesen ist - und daher ganz unfähig sind in ihrem Kirspel die Wache zu schieben, sollen solche Personen verbleiben bei den nächstgelegenen Nachbaren.

Die Kirspelsleute, wozu sie gehören, werden sich damit verständigen, dass sie dort Wache schieben und nach anderen nahe gelegene Orte gehen, wo man meint keine oder nicht so grosse Gefahr zu laufen. Die Letztgenannten werden ihre Assistenz leisten an den äussersten Stellen, die bei und in der Nähe der Niers und der Landwehre liegen auf Strafen und Schaden, die festgestellt sind für jeden, der in dieser Hinsicht nachlässig ist.

21. In jedem Kirspel müssen zwei Boten angestellt werden, die sich melden, wenn die Glocke Alarm schlägt, damit man sofort die Boten zur Verfügung hat. Die Kirspelsleute in jeder Hondschaft werden eine Trommel anschaffen und einen Jungen einstellen, der den Trommelschlag lernt und zwar so schleunigst wie möglich. Dieses muss bezahlt werden aus öffentlichen Mitteln des Kirspels.

22. In jeder Hondschaft müssen die Kirspelsleute dafür sorgen, dass Schlagbäume errichtet und abschliessbar gemacht werden auf Kosten der öffentlichen Mittel des Kirspels.

Wächter müssen so lange an den Bäumen bleiben, bis sie abgelöst werden. Dazu müssen die Landwehre von den einander helfenden Nachbaren, dass heisst von den sämtlichen Nachbaren, einmal errichtet und in gute Ordnung gebracht werden um dann weiter in diesem Zustand gehalten zu werden von denjenigen, die angrenzend ihr Anwesen haben. Jeder, der dazu aufgefordert wird und nachlässig ist, wird bestraft mit 3 Gld.

23. Damit die Schlagbäume und gefährliche Stellen besser überwacht werden können, müssen in der Nähe oder bei solchen Stellen Redouten gestellt und ausgebaut werden.

Die Wächter können sich in Zeit von Not darin aufhalten und die Wachen in der Nähe oder bei den gefährlichen Stellen ausführen. Jedem, der in dieser Angelegenheit nächlässig befunden wird, wenn es besonders von den Kirspelsleuten befohlen gewesen ist, wird eine Geldstrafe von 3 Gld auferlegt.

24. Jeder der Kirspelsleute muss in dieser Versammlung dem Herrn Grafen aus seinem Kirspel zwei, drei oder vier Personen, die den Krieg mitgemacht haben, vorschlagen, um aus ihnen einen oder zwei zu Wachtmeistern oder Befehlshabern zu ernennen. Diese werden die Wachen, Schlagbäume und Landwehre extra inspizieren ausser der gewöhnlichen Runden, die von den Wachen ausgeführt werden. Bei ihrer Inspektion werden sie aus den Wachen so viele Personen mitnehmen, als sie meinen nötig zu haben. Dabei werden sie kontrollieren, ob die Kirspelsleute für Kerzen in der Wache gesorgt haben und für Werkzeug um im Notfall Notlicht (Notfeuer) anzünden zu können. Die Wachtmeister oder Befehlshaber werden in jedem Kirspel, wie sie verpflichtet sind, bei Alarm im Ambt zu tun., die Hausleute ihres Kirspels gesondert zusammen halten. Die Hausleute werden ihnen gehorsamen müssen und auch dem Kirspelsmann, wovon immer einer mitgehen muss, wie man gewohnt ist, in schweren Diensten zu tun, wie nach Jülich oder auf anderen Strecken. Weiter werden die Wachtmeister alles notieren, worin nach ihrem Befund alle obenerwähnten Artikel nicht befolgt werden und dabei die Namen verzeichnen des Vorfalls und des Nachlässigen. Sie werden dieses sofort und ohne weiteres den Offizieren mitteilen um darüber zur Verantwortung gerufen zu werden, wie oben erwähnt. Jeder Wachtmeister wird von seinem Kirspel pro Monat ein Gehalt beziehen von über 1 Gld. Dieselben Wachtmeister werden für jede Geldstrafe, die anfallen würde, das Risiko tragen. Die Offiziere werden ihre Vergütung geniessen zu Lasten der Mutwilligen (Verstösser gegen die Vorschriften) ohne Ansehen der Person.

Vorstehendes ist von den Landschöffen, hier in Versammlung zusammen, heute de dato unterschrieben und von uns in Gegenwart der Offiziere bekannt gegeben. Dieselben werden ernsthaft beauftragt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und pünktlich zu befolgen Gegeben zu Viersen, den 15. November 1657. Arnold Graf von Geleen

Die von Viersen haben auf sich genommen bei Alarm zu Verfügung zu stellen:

80 Mann zu Fuss und 15 zu Pferde und 1 Wachtmeister oder Befehlshaber

Die von Grefrath:

30 Mann zu Fuss und 9 zu Pferde und 1 Wachtmeister oder Befehlshaber

Die Lobbericher:

30 Mann zu Fuss und 6 zu Pferde und 1 Befehlshaber

Die von Hinsbeck und Leuth:

30 Mann zu Fuss und 6 zu Pferde und jeder 1 Wachtmeister

Die von Wankum und Herongen:

30 Mann zu Fuss und 6 zu Pferde und jeder 1 Wachtmeister

Zum Dienste Seiner Majestät und zur Erhaltung des Fürstentums wird es für nötig gehalten, alle wehrhaften männlichen Personen in Bereitschaft zu halten und sie zu Pferd und auch zu Fuss mit ihren Waffen zu mustern, damit sie bei vorkommender Gelegenheit einberufen werden können. Es kommt unserem Statthalter und den Ratsherren seiner Majestät dazu nützlich vor, für jedes Amt und die darin- und nahegelegenen Herrlichkeiten, einen Ratsherrn zu beauftragen, um mit Unterstützung und Hilfe der jeweiligen Herren und Offiziere dieser Ämter und Herrlichkeiten, einen militären Offizier bei ihm zu wählen. Dieser wird vorhin Erwähntes in Ordnung bringen und weiter alles tun, was er für richtig findet.

Im Zusammenhang hiermit haben wir den Herrn Rath von Bocholtz beauftragt, sich so bald wie möglich in das Amt Krickenbeck und Stadt und Land von Wachtendonk zu begeben. Wir befehlen dazu nachdrücklich alle untergeordneten Herren, hohe und niedrige Offiziere wie auch alle Schöffen, Regierer, Untertanen und alle Anderen, die es anbetrifft, den Aufträgen und Befehlen des Herrn Raths nachzukommen und pünktlich zu befolgen in solcher Weise, als wären sie von uns Statthalter und Ratsherren im Namen seiner Majestät sämtlich gegeben. Dies alles mit Gutdünken seiner Majestät, Festnahme der Personen und Beschlagnahme der Güter derer, die nachlässig bleiben werden.

Diese Urkunde habe ich von unserem Kanzleivorsteher unterschreiben und mit dem Siegel seiner Majestät versehen lassen.

Datum Roermond, 13. Juni 1658


Zeichnung: Josef Bauer


Zur Ergänzung dieses vorhergehenden Reglements, de dato von heute von dem Herrn Baron von Bocholtz revidiert, kraft seines Auftrages von seiner Exzellenz dem Herrn Satthalter und Souveränen Rath des Fürstentums Geldern, wird im Falle der Feind - wofür uns Gott allmächtig möge behüten - das Land und Amt mit solcher Macht wird angreifen, dass die Einwohner ihre Häuser und Posten verlassen müssen, folgendes verordnet.

Die Regierer der Kirspel müssen in diesen Umständen mit den Rottmeistern die Rotten verteilen und zwar eine Hälfte auf die Zufluchtsorte (Refugien) des Kirspels, nämlich starke Häuser (Burgen), Kirchen, Klöster oder Schanzen und die andere Hälfte zum Teil nach der Stadt Venlo und teils nach der Stadt Wachtendonk schicken.

Ebenfalls müssen die Regierer der Kirspel einen beträchtlichen Vorrat Pulver und Blei anlegen in Verhältnis zu der Zahl den Mannschaften, sodass in Not jeder mit einem halben Pfund Pulver und soviel Lot oder Kugeln versehen werden kann als benötigt wird. Jede Hondschaft wird dort ihren Vorrat anlegen und aufheben, wohin sie die Absicht hat, sich in Zeit von Not zurückzuziehen.

Zur näheren Interpretation der Artikel bezüglich der Verfolgung des Feindes wird niemand sich entschuldigen dürfen um sich daran, nach Verhältnis jedes Anteils wie im Reglement angegeben, zu beteiligen auf Strafe einer Buße von 3 Gld für den Herrn und 1 Tonne Bier für diejenigen, die den Feind verfolgt haben.

Ebenfalls wird zur Stärkung des Artikels bezüglich der Turmwachen für jedes Kirspel eine Buße von 10 Goldgulden festgestellt, wenn man sich hierin nachlässig benimmt.

Item. Muss man ein gutes Briefwechselsystem gründen in den benachbartenneutralen Ländern, damit man besser benachrichtigt ist über Durchmarsch und Verbleib des Feindes. Auf diese Weise wird man sich ständig unter einander auf dem Laufenden halten über was man vernommen hat und dies alles auf Kosten des Amtes.

Bemerkung: Die Boten , die ein Kirspel zu einem anderen schickt, müssen für ihren gegangenen Weg im Ort, wohin man sie sendet, bezahlt werden.

Item. Die Kirspel Greveraedt, Lobbrick und Hinsbeck liegen mitten im Amt und daher sehr günstig um von dort aus für jedes Kirspel Alarm zu geben. Um den Feind früher und bequemer verfolgen zu können, müssen die genannten Kirspel vierzig, fünfzig oder sechzig Mann, nach Gelegenheit der Zeit, jede Nacht zur Verfügung stellen.

Diese werden von dort die Runde machen und die Landwehre und Schlagbäume kontrollieren, und zwar alle Landwehre entlang vom Weemhoff zu Greveraedt nach dem Kasserboom, dann weiter hinter dem Hause Bocholtz nach dem Kaunisz, nach Rinckhoven und Dycker Hondschaft bis zu Nelßen und weiter an anderen Stellen, wo man die meisten Invasionen zu erwarten hat.

Die von Greveraedt werden einen dritten Teil einer solchen Mannschaft, auch die von Lobbrick einen dritten Teil und die von Hinsbeck den anderen dritten Teil liefern. Die Kirspel Greveraedt, Lobbrick, Hinsbeck, Wanckum, Leuth und Heringen werden, um das Kommando über eine solche Mannschaft zu führen, für einen entsprechenden Lohn dazu Lenaerdt Lindtackers, gewesenen Cornet im Dienste seiner Majestät, einstellen. Dieser wird auch gleichzeitig die Hausleute begleiten können, wenn sie zu Pferd folgen müssen.

Item. Jedes Kirspel wird einen guten Wachtmeiser, der im Krieg gewesen ist, mit Mitwissen der Offiziere (Amtsleute) einstellen müssen, dessen Auftrag es ist, die Wachen zu kontrollieren und nach Gelegenheit der Zeit die Wachmannschaft zu vergrössern oder zu verkleinern. Weiter werden die Wachtmeister, wenn es Alarm gibt, die Leute nach dem Ort des Alarms führen, und wird jeder sich mit seinen Mannschaften zusammenfügen um unter Kommando des vorgenannten Lindtackers gegen den Feind vorzugehen.

Da die von Viersen weit von dem Amt entfernt wohnen, müssen sie, wie oben angegeben, in ihren Kirspeln zwei Wachtmeister einstellen und ausser den vorschriftsmässigen Wachen während der Nacht noch einige Mannschaften in Bereitschaft halten.

Es wird benachdruckt, dass die von Wanckum nicht in Verzug bleiben dürfen um ihre angewiesenen Wachen auch neben der Niersseite nach Greveraedt hin weiter an der Seite der Heide die Überwachung durchführen zu lassen. Auch die von Leuth und Heringen und ihre Kirspel haben sich so zu verhalten, da diese drei Kirspel nicht fähig sind , sich zu verständigen über die Wache an der "Drenck" und wir beauftragen die Gemeindebehörden ernsthaft vorhin Gesagtes pünktlich zu befolgen.

Actum Lobbrick den 16. July 1658


Es handelt sich hier um Original-Unterlagen von 1876

Die Übersetzung aus altniederländischer und lateinischer Schrift erfolgte durch Herrn Gerrit Verhoeven aus Venlo - Herr Siegfried Maaßen aus Nettetal-Leuth hat der ‚Nettetaler Spätlese' diesen Bericht zur Veröffentlichung gegeben


mehr aus der Spätlese

Mehr Geschichte und Geschichten