Eisernes Buch der Gemeinde Lobberich

- Volkswirtschaftliches und Volksernährung -

Buch S. 90

eisernes Kreuz

Die lähmende Wirkung des Krieges auf Industrie und Gewerbe machte sich auch in Lobberich recht fühlbar. Weil der Verkehr mit dem Auslande gesperrt war, liefen in den Fabriken und Kontoren immer weniger Aufträge ein. Sie blieben schließlich ganz aus. Dazu kam noch in Folge der Verkehrssperre der Mangel an Rohstoffen aller Art. Was anderes konnte die Folge sein, als daß ein Webstuhl nach dem anderen stillgelegt werden mußte, daß immer weniger Arbeiter Beschäftigung fanden und die Fabriken schließlich geschlossen wurden! Die so darniederliegende Industrie entnervte auch den Mittelstand. Die Arbeitslosenunterstützung, entwertet durch dauernde Preissteigerung der Waren und Lebensmittel, reichte nicht aus, den Gewerbetreibenden Aufträge zu erteilen und ihnen genügende Mittel zur Fortführung der Betriebe bezw. Der Geschäfte zuzuführen. Die unausbleibliche Folge war die wirtschaftliche Not. Die Bautätigkeit lag wegen Mangel an Baustoffen total darnieder.

Zwar wurde auch die Gemeinde Lobberich mit Aufträgen für die Heeresverwaltung bedacht. Die Firma de Ball fertigte Sandsäcke und Seidenstoffe, die Möbelfabriken Josten und Utzenrath Militärbettstellen, die Schneider und Schneiderinnen Militär- und Lazarett-

kleidungen an. War hierdurch die wirtschaftliche Not auch in etwa gelindert, so wurde sie doch keineswegs behoben. Nur die Kriegsfürsorge seitens des Reiches und der Gemeinde bewahrte die Bürgerschaft vor einem vollständigen Ruin.

Bei einer so beklagenswerten Lage der Industrie und des Gewerbes während der ganzen Kriegszeit war der Niedergang des Handels unausbleiblich. Nur jene Firmen spürten diesen nicht, die mit Heereslieferungen bedacht waren. Andere aber gerieten in Konkurs. Sehr schädlich wirkten auch auf den Handel die Goldgeldsammlung für die Reichsbank, die Zahlung mit Papiergeld und die Aufhebung der Sparkassenguthaben seitens der Gläubiger. Trotz der verschiedensten Mahnungen, daß die Noten der Reichsbank (100, 50 und 20 Marknoten) nach der Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni 1909 die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels hatten, also von jedermann ebenso gut in Zahlung angenommen werden mußten wie Gold und Silber, widerstrebten immernoch Kaufleute der Annahme von Papiergeld. Infolgedessen war das Publikum vielfach verwirrt und ängstlich und strömte haufenweise zur Reichsbank, um das Papiergeld in Metallgeld umzuwechseln. Dadurch wurde. Wichtige Geschäfte leicht auf- und hintangehalten. Es kam noch hinzu, daß der Ernst der politischen Lage viele Leute veranlaßte, ihre Sparpfennige aus den Sparkassen zurückzuziehen. Uebereinstimmend wurde aus allen Städten über einen Ansturm auf die Sparkassen und Banken berichtet, dem die öffentlichen Geldinstitute standhalten mußten, und der auch die Sparkasse Lobberich nicht verschonte. Die allgemeine Angst, das Geld könnte nicht sicher auf den Sparkassen untergebracht sein, beherrschte namentlich den kleineren und mittleren Bürgerstand. Um das Wirtschaftsleben vor den schlimmsten Erschütterungen zu bewahren, wurden bald sie Guthaben auf Banken und Sparkassen staatlicherseits gesperrt.

Auf ganz besondere Schwierigkeiten stieß der Handel mit Lebensmitteln durch die Kriegsnotgesetze, durch die vielen Maßnahmen und Verordnungen, die zur Sicherung der Volksernährung erlassen wurden, wie Bedarfs- und Vorratserhebungen, Festsetzung der Höchstpreise, Ausfuhrverbote, Selbstversorgung und Genossenschaftswesen.

Welchen Umfang allein nur die Ersatzindustrie während der Zeit des Krieges angenommen hatte, beweist das Ergebnis der Tätigkeit der Ersatzmittel-Auskunftsstelle, die im März 1916 bei der volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamtes in Berlin eingerichtet wurde. Diese Auskunfsstelle hat über 10 000 verschiedene Ersatzmittel, davon rund 7 000 Ersatznährmittel festgestellt.

Die Volksernährung war eine der Kriegsaufgaben, deren Lösung wohl die schwierigste war.

Vor dem Kriege hatte Deutschland in der Ernährung seiner Einwohner eine kräftige Stütze an dem Auslande. Es erhielt von Rußland und Amerika Getreide und Fleisch, von Holland Gemüse und von den südlichen Ländern Europas Früchte aller Art. Aus seinen Kolonien bezog es Kaffee, Tee, Tabak, Zucker, Fett, Oel und andere Lebensmittel. Da wurde gleich zu Beginn des Krieges von den Feinden die Blockade über Deutschland verhängt; die feindlichen Häfen wurden für Deutschland geschlossen und alle Transportwege versperrt. Diese Blockade schien den Feinden das geeignete Mittel zu sein, um durch Hunger das deutsche Volk niederzuringen. Jetzt war Deutschland in seiner Volksernährung auf sich selbst angewiesen; die Erzeugnisse des Landes bildeten die einzige Nahrung des deutschen Volkes.

Die eiserne Kriegsfaust ließ die Landwirtschaft nich unverschont; sie lastete vielmehr schwer auf ihr. Sie entzog ihr zunächst viele wertvolle Arbeitskräfte; daher sah man während des Krieges sehr oft Frauen und Mädchen hinter Pflug und Maschine gehen, überhaupt Arbeiten verrichten, die vor dem Kriege nur von Männern ausgeführt wurden. Die Bestellung der Aecker mußte in vielen Fällen Kräften überlassen werden, denen die nötige Schulung hierzu fehlte und fiel infolgedessen recht oft mangelhaft aus. Die Regierung tat ihr Möglichstes, diesen Mangel zu steuern, war aber leider außerstande, ihn ganz zu beheben. Sie entband im größten Notfalle von der Militärpflicht, erteilte den im Felde stehenden Landwirten nach Möglichkeit Urlaub, schickte Kriegsgefangene und genesende Verwundete zur Aushilfe in die Landwirtschaft, teilte dieser arbeitslose Industriearbeiter zu und schloß endlich zeitweise die Schulen, um eine Mithülfe der Jugend in der Landwirtschaft zu ermöglichen. So leisteten in Lobberich mehrere Jahre hindurch kriegsgefangene Russen den Landwirten Dienste. Sie waren im Saale des Hotels Heythausen (Markt) untergebracht, wurden morgens und abends unter militärischer Deckung zu den verschiedenen Arbeitsstätten geführt, beziehungsweise von dort wieder abgeholt; beköstigt wurden sie vom Arbeitgeber. Lobberichs Jugend griff tatkräftig auf dem Felde ein, und mancher Schüler zeigte hier eine bewundernswerte Geschicklichkeit. Viele arbeiteten freudig aus Vaterlands- und Nächstenliebe, doch gab es auch solche, denen die Aushülfe in der Landwirtschaft eine willkommene Gelegenheit war, sich zeitweise vom Schul- und Lernzwang zu befreien. Der Mangel an Pferden wurde ebenfalls in der Landwirtschaft recht bitter empfunden. Waren doch die meisten Tiere für den Heeresdienst fortgeführt worden. So kam es denn, daß man während der Kriegszeit auf den Feldern Ochsen und Kühe vor Pflug und Maschine gespannt sah, ein vor dem Kriege seltenes Bild. Ohne Maschinen aber wäre eine Bebauung des Ackers im Weltkriege einfach eine Unmöglichkeit gewesen. Als eine weitere schlimme Kriegsfolge für die Landwirtschaft muß die Beschlagnahme des Getreides und des Mehls, der Kartoffeln und besonders auch des Viehes genannt werden. War der Landwirt vor dem Kriege Alleinherrscher auf seinem Hofe, so wurde er durch die Kriegsgesetze in seine wirtschaftlichen Freiheit beengt. Bei Bedarf wurde ihm das Vieh, zwar gegen Entgelt, aus dem Stalle geführt. Was die Stückzahl des zu haltenden Viehes betraf, wurde diese behördlicherseits nach der Größe des Ackerhofes festgelegt, um eine Entziehung der Feldfrüchte von Heer und Volk abzuwenden. Zudem sah der Landwirt sich noch oft genötigt, infolge der Enteignung von Futtermitteln seine Tiere zu verkaufen. So hatten manche Lobbericher Landwirte, deren Ställe in Friedenszeit 15 bis 20 Stück schönes Vieh aufwiesen, deren im Kriege nur noch 4 bis 6. Ein gleiches Verhältnis bildete sich auch bald im Schweinebestande. DerMangel an Vieh und an genügenden Mengen von Futtermitteln hatte dann wieder den Mangel an Düngemitteln zur Folge, der sich ohnehin schon bald im Kriege in beklagenswerter Weise dadurch bemerkbar machte, daß die ausländischen Düngemittel durch die Grenzsperre ferngehalten wurden. Aus diesem Grunde sah man schon im 2., ganz besonders aber im 3. und 4. Kriegsjahre auf magerem Boden eine schlechten Getreidestand. Die Kartoffelfelder empfanden diesen Düngemangel nicht und gaben in den Kriegsjahren reichliche Erträge. Ueberhaupt war im großen und ganzen die Ernte in Lobberich während der Kriegsjahre noch als eine befriedigende und vom Wetter ziemlich begünstigte zu bezeichnen. Um unlauteren Handel und Verschiebung von Feldfrüchten vorzubeugen, fanden während der Kriegszeit von Zeit zu Zeit Ernteflächenerhebungen statt. Die von jedem Hektar Land abzuliefernde Fruchtmenge wurde behördlicherseits festgelegt ohne Rücksicht auf das Ernteergebnis. Waren diese Vorsichtsmaßregeln auch für Heer und Volkswohl notwendig und daher löblich, so wurden sie doch deshalb vom Landwirt nicht weniger bitter empfunden. Ja, sogar in der Art der Feldbebauung war der Landwirt während der Kriegszeit nicht ganz frei, sondern er mußte sich nach den jeweiligenBedürfnissen des Staates richten. So ergab sich für das Feld ein anderes Bild als im Frieden. Man sah große Gemüsefelder, weil die Gemüseeinfuhr aus Holland gesperrt war. Der Kartoffelbau wurde besonders stark betrieben, gehörten doch die Kartoffeln im Kriege zu den Hauptnahrungsmitteln. Um der Fettnot zu steuern, wurde besonderer Wert auf den Anbau von Flachs, Raps und Sonnenblumen gelegt. Zu den Kriegsnöten der Landwirtschaft müssen dann auch noch die Diebereien auf den Aeckern gerechnet werden.

Aber einen Nutzen brachte der lange Krieg der Landwirtschaft, der darin bestand, daß ihr sehr viel Neuland gewonnen wurde. Die Kriegsnot trieb dazu, Heidestrecken und Waldparzellen in Ackerland umzuarbeiten, so in Lobberich besonders in Bocholt, Wevelinghoven und zwischen Lobberich und Boisheim. Solche Strecken wurden den Interessenten, die meistens arbeitslos waren, unentgeltlich zur Nutznießung überlassen, und mancher sah dann seinen Schweiß bald durch einen schönen Garten oder durch ein schönes Stück Ackerland belohnt. Aber auch jedes andere Stückchen Erde, früher unbebaut, wurde, wenn es nur den Spaten duldete, ertragsfähig gemacht und mit Nutzpflanzen besetzt; ja sogar die Eisenbahndämme wurden in Anspruch genommen.

Sämtliche Behörden waren vom Oberpräsidenten der Rheinprovinz ersucht worden, die ihnen unterstellten Schulen schließen zu lassen. Bezüglich der höheren Schulen war gleiches durch das Provinzialschulkollegium angeordnet worden. Die Lehrpersonen waren angewiesen, auf tunlichste Mitwirkung der Schulkinder, auch der Schüler der höheren Lehranstalten, bei den Erntearbeiten hinzuwirken. Als Vergütung wurde den Kindern gewährt für volle Arbeitstage Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Abendessen und ein Barlohn von 50 Pfg. Für halbe Arbeitstage erhielten sie Nachmittagskaffee, Abendessen und 50 Pfg. Barlohn.


Bekanntmachung.

Soweit Schnitter der Ersatzreserve, der Landwehr 2. Aufgebots und des Landsturmes noch nicht eingestellt sind, können sie auf Antrag von dem Bezirkskommando Rheydt zur Einbringung der Ernte zunächst bis spätestens zum 19. September zurückgestellt werden.

Die Anträge sind durch meine Hand einzureichen.

Lobberich, den 11. August 1914
Der Bürgermeister.


Als die noch vorhandenen Vorräte aus Vorkriegszeit aufgezehrt waren, machte sich leider bald der Mangel anLebensmitteln bemerkbar. Darum wurde staatlicherseits die Nahrungsmittel-Rationierung eingeführt. Von dieser wurde kein Nahrungsmittel ausgenommen, und so wurden unter anderem Brot-, Mehl-, Fleisch-, Milch-, Eier-, Butter-, Fett-, Oel- und Zuckerarten ausgegeben, die pro Person und Woche eine bestimmte Menge des betreffenden Nahrungsmittels festsetzten. Unter die Rationierung fielen auch noch Verbrauchswaren, wie Seife, Petroleum, Benzin, Schmieröle, Kohlen, Baumwollstoffe, Wäsche und viele andere. Die Erzeuger der Lebensmittel und Verbrauchsgegenstände, sowie deren Händler und Verkäufer waren von der Rationierung befreit;sie hatten bezüglich der von ihnen dargebotenen Waren Selbstversorgung. Die Preise erhöhten sich beständig und stiegen im Laufe der Zeit zu einer vorher nie gekannten Höhe. Zur Verhütung von Verschleppung der Nahrungsmittel und zur gerechten Verteilung wurden Einkaufsgenossenschaften gegründet und Verteilungsstellen eingerichtet. Die Lebensmittel kamen nicht immer regelmäßig zur Verteilung. In jeder Zeitungsausgabe war eine Bekanntmachung der Gemeinde zu finden, in der mitgeteilt wurde, was an Lebensmitteln, Brennmaterial usw. jedesmal zur Verteilung kam und zu welchen Preisen, natürlich alles nur auf Karten oder Bezugsscheinen. Um Betrügereien zu vermeiden, mußten die Abnehmer einen Monat lang bei derselben Verkaufsstelle bleiben, und diese mußte die abgetrennten Abschnitte der Bezugskarten dem Bürgermeisteramte zur Kontrolle übergeben. Jeder Kreis erhielt seine Zuteilung nach Einwohnerzahl. Unter Strafe war die Verschleppung von Waren aus einem Kreis in einen anderen untersagt. Berittene und unberittene Gendarmerie und die Ortspolizei bewachten Bahn- und Bauernhöfe, um im Verdachtsfalle Koffer, Rucksäcke, Markttaschen usw. zu untersuchen, evtl. die im Geheimen erstandenen Waren zu beschlagnahmen und die Uebertreter des Gesetzes, Käufer und Verkäufer, zur Anzeige zu bringen. So wurden im Amtsgerichtsbezirk Lobberich in einem einzigen Kriegsjahre nicht weniger als 11 000 Strafverfügungen wegen Schmuggelei erlassen.

Die Lebensmittelausgabe raubte den Hausfrauen viel Zeit, da heute diese und morgen jene Lebensmittel in kleinen Mengen zum Verkauf kamen.

So sah man nicht selten schon eine Stunde vor Ladenöffnung die Käufer auf der Straße in Reihen hintereinander stehen, Wind und Wetter aushaltend, ein jeder wollte gern der erste sein und gar mancher zog sich bei schlechter Witterung eine schwere Erkältung zu.

Diese Knappheit der Nahrungsmittel hatte aber auch eine Lichtseite. Sie lehrte nämlich Entsagen und steuerte gewaltig der Feinschmeckerei. Speck, der vor dem Kriege kaum Absatz gefunden hatte, wurde zum Leckerbissen und ein Stück Schwarzbrot mundete oft besser als früher ein Stück Kuchen.

Leider konnte bei vielen Deutschen, besonders in den Städten, die Unterernährung nicht ausbleiben, zumal es eine Zeit gab, wo Steckrüben das Hauptnahrungsmittel bildeten, wo mancher Wildgemüse zu essen genötigt war und der Brotaufstrich fast nur aus Marmelade bestand. Gar mancher Deutsche wurde in der Heimat durch das Hungerschwert getötet.

So wirkte die Blockade nach dem Plane der Feinde langsam aber sicher. Deutschland war nach 4 Kriegsjahren tatsächlich fast ausgehungert und dieser Umstand war auch ein wichtiger Faktor bei der Waffenstreckung.

Der Gemeinderat hatte einen Ausschuß für dieVersorgung der Gemeinde mit Lebensmitteln gewählt. Aufgabe dieses Ausschusses war, die von der Reichsstelle überwiesenen Lebensmittel an die Händler zu verteilen evtl. auf Lager zu nehmen, die Verkaufsmengen und die Verkaufspreise zu bestimmen und nicht bewirtschaftete Lebensmittel um freien Handel zu erwerben, soweit dies möglich war. Leider bereitete die Zentraleinkaufs-gesellschaft in Berlin hierbei die größten Schwierigkeiten, zumal wenn es dem Ausschuß möglich war, größere Posten ausländische Lebensmittel hereinzuholen.

Mancher Leser dieses Buches wird inzwischen schon vergessen haben, wie knapp in der Kriegszeit die Lebensmittel waren und wie die Hausfrauen mit wenigen Mengen auskommen mußten.

So wurden beispielsweise in Lobberich in der Zeit vom 2. Oktober bis 4. November 1916 (5 Wochen) folgende Lebensmittel auf den Kopf der Bevölkerung verteilt:
  1. Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche 5. Woche
Fleisch 57 Gramm 100 Gramm 100 Gramm 150 Gramm 100 Gramm
Fett - 100 Gramm Butter 100 Gramm Butter 75 Gramm Margarine -
Zucker 250 Gramm 250 Gramm 125 Gramm 125 Gramm -
Kartoffeln 10 Pfd 10 Pfd 7 Pfd 7 Pfd 7 Pfd

Ein weiteres Beispiel:

Für den ganzen Monat Februar 1917 konnte an cr. 7 000 Versorgungsberechtigte der Gemeinde Lobberich nur verteil werden:

600 kg Gries, 800 kg Graupen, 400 kg Teigwaren, 90 kg Suppenwürfel, 70 Zentner Sauerkraut, 3 Faß Heringe.

Für die spätere Geschichte dürfte es von außerordentlicher Wichtigkeit sein, einige Verordnungen hier wiederzugeben, um die schwierige Lage der damaligen Zeit treffend zu kennzeichnen.

Der Reichsanzeiger vom 4. August 1914 veröffentlichte die vom Reichstag an diesem Tage einstimmig gutgeheißenen 16 Kriegsgesetze, worunter auch folgendes über die Einfuhrerleichterungen bestimmt wurde:

Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Dauer des Krieges Getreide, Reis, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Rüben, Grün- und Rauchfutter, Küchengewächse, Vieh, Fleisch und Zubereitungen von Fleisch, Fische, Fette zum Genuß, Käse, Eier, Müllereierzeugnisse, gewöhnliches Backwerk, eingedickte Milch, Nahrungs- und Genußmittel und Mineralöle zollfrei zu lassen.

Art. 2. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Waren, die sich zurzeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in deutschen Zollausschußgebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden.

Art. 3. Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, während der Dauer des Krieges gesetzliche Verbote und Beschränkungen der Einfuhr der in Art. 1 genannten Waren ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.


Die Militärverwaltung hatte in Kempen ein Etappenmagazin errichtet, das zu guten Preisen Brotgetreide, Hafer-, Weizen- und Roggenmehl ankaufte.


Was durfte der Landwirt nicht verfüttern und was durfte er verfüttern ?

(Zusammengestellt von der Preisberichtsstelle des Deutschen Landwirtschaftsrates Berlin W 57, Winterfeldstraße 37.)

a) Was durfte der Landwirt nicht verfüttern?

  1. Brotgetreide, Roggen, Weizen, Spelz, Mengkorn aus Brotgetreide und anderem Getreide, Mehl, Brot, Schrot aus Brotgetreide und Hinterkorn.
  2. Gerste, soweit sie zu den abzuliefernden 60% der Ernte gehörte.
  3. Hafer, Mengkorn und Mischfrucht aus Hafer mit anderem Getreide oder mit Hülsenfrüchten, soweit er nicht in bestimmten Mengen zur Verfütterung freigegeben war.
  4. Buchweizen und Hirse.
  5. Erbsen, Bohnen und Linsen.
  6. Kartoffeln, die noch als Speise- oder Fabrikkartoffeln verwendbar waren, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl, Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei.
  7. Vollmilch (außer an Kälber und Schweine unter 6 Wochen.)
  8. Zuckerrüben.
  9. Bucheckern.

b) Was durfte der Landwirt verfüttern?

  1. Kleie
  2. Von der Gerste 40% der Ernte; er durfte sie zu diesem Zweck schroten.
  3. Vom Hafer, allein oder im Gemenge, bis zum 31. Dezember 1916 folgende Mengen pro Tag und Kopf: an Pferde 4 ½ Pfund, an Zuchtbullen und Arbeitsochsen 2 ½ Pfund, an Ziegenböcke zur Zucht, mit Genehmigung der zuständigen Behörde, 1 Pfund.
  4. Acherbohnen, Sojabohnen, Wicken, Lupinen, Peluschken, Erbsenschalen, Erbsenkleie und Mischfrucht von Hülsenfrüchten, auch mit Gerste in natürlichem Zustande zusammengewachsen.
  5. Runkelrüben, Wasserrüben, Kohlrüben, (Steckrüben, Wruken), Möhren, Kohl.
  6. Zuckerrübenblätter und Zuckerrübenschnitzel.
  7. Kartoffeln, die weder Speise- noch Fabrikkartoffeln waren, aber nur an Schweine und Federvieh, soweit Verfütterung an Schweine und Federvieh nicht möglich war, auch an andere Tiere.
  8. Gras, Heu, Stroh, Häcksel.
  9. Vollmilch nur an Kälber und Schweine unter 6 Wochen, Magermilch
  10. Alle nicht genannten und zur Verfütterung nicht verbotenen Erzeugnisse.

Brotversorgung

Der Stellvertreter des Reichskanzlers erließ folgende Bekanntmachung:

Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Roggenmehl verwendet ist. Der Gehalt an Roggenmehl muß mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Weizenmehl betragen.

Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Kartoffeln verwendet sind. Der Kartoffelgehalt muss bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens fünf Gewichtsteile auf 95 Gewichtsteile Roggenmehl betragen.

Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffeln verwendet sind, muß mit dem Buchstaben K bezeichnet werden.

Beträgt der Kartoffelgehalt mehr als 20 Gewichtsteile, so muß dem Buchstaben K die Zahl der Gewichtsteile in arabischen Ziffern hinzugefügt werden.

Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so entsprechen vier Gewichtsteile einem Gewichtsteil Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl.

Das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Bereitung geeignet, ist verboten.

Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu 72 vom Hundert durchzumahlen.

Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis zu 75 vom Hundert durchzumahlen.

Berlin, den 28. Oktober 1914

Der stellvertretende Reichskanzler.


Mit dem 1. Dezember 1914 trat diese Bestimmung über das sogenannte "Kriegsbrot" in Kraft.

Bekanntmachung.

Ich verordne für den Bezirk des VIII. Armeekorbs:

Unter Hinweis auf die dringend notwendige Schonung unserer Vorräte an Weizenmehl während der Kriegszeit wird das gewerbsmäßige Ausbacken der vielfach üblichen besonderen

Neujahrs- und Dreikönigs-Tag-Bäckereien

(Wecken, Kränze, Bretzeln, Pfannkuchen und dergleichen) vom Tage dieser Bekanntmachung an bis einschließlich Dreikönigstag verboten. Demselben Verbot unterfällt das Ausspielen derartiger Backwaren in Wirtschaften und Vereinen.

Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bestraft.

Koblenz, den 28. Dezember 1914

Der kommandierende General.

Eine vom Bundesrat beschlossene Verordnung vom Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl enthielt eine Bestimmung, wonach in der Zeit vom 26. bis 31.Januar 1915 die Abgabe von Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl im Geschäftsverkehr verboten war. Zuwiderhandlungen wurden bestraft. Nicht verboten waren die Lieferungen an Behörden, öffentliche und gemeinnützige Anstalten, Händler, Bäcker und Konditoren.

Verordnung.

Auf Grund des § 36 der Bekanntmachung des Bundesrates über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 und der Ausführungsanweisung hierzu von demselben Tage wird mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten für den Kreis Kempen-Rhein folgendes bestimmt:

§ 1. Vom Beginn des 8. Februar 1915 ab dürfen an Backwaren nur noch bereitet werden:

Schwarzbrot,

Kriegsbrot,

Weißbrot,

Zwieback,

Kuchen.

Die Brote dürfen nur unter der vorstehenden Bezeichnung feilgehalten werden.

§ 2. Das Schwarzbrot muß aus geschrotetem Roggen mit einem Zusatzvon 10% Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl auf 90% Roggen oder, falls gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet werden, mit einem Zusatz von 30% gequetschter oder geriebener Kartoffeln auf 90% Roggen hergestellt werden.

Das Schwarzbrot muß die hier übliche Form und ein Gewicht von 4 Pfund haben.

§ 3. Das Kriegsbrot muß aus Roggenmehl mit einem Zusatz von 15% Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl auf 85% Roggenmehl oder, falls gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet werden, mit einem Zusatz von 45% gequetschter oder geriebener Kartoffeln auf 85% Roggenmehl hergestellt werden.

Das Kriegsbrot muß die gleiche Form wie das Schwarzbrot und ein Gewicht von 3 Pfund haben.

§ 4. Das Weißbrot muß aus 70% gemischtem Weizenmehl und 30% Roggenmehl hergestellt werden. Falls noch ungemischtes Weizenmehl vorhanden ist, dürfen nur 50% Weizenmehl verwadt werden.

Das Weißbrot muß die hier übliche Form und ein Gewicht von 2 Pfund haben.

§ 5. Die vorgenannten Brote müssen die vorgeschriebenen Gewichte 24 Stunden nach ihrer Fertigstellung haben.

§ 6. Zusätze wie Korinthen, Mandeln und dergleichen sind bei diesen Broten verboten. Dagegen darf das Roggen- und Weizenmehl ganz oder teilweise durch Reis-, Gersten-, Hafer-, Sago-, Tapiokamehl oder dergleichen ersetzt werden.

§ 7. Schwarzbrot, Kriegsbrot und Weißbrot dürfen frühestens am 2. Tage nach Beendigung des Backens an die Verbraucher abgegeben werden; Brot, das im Laufe des Dienstags gebacken ist, also nicht vor Donnerstag morgen.

§ 8. Als Kuchen gilt nur solche Backware, die mindestens 10% der Backware an Zucker und höchstens 10% der Backware an Weizen- oder Roggenmehl enthält.

§ 9. Die Bereitung alles anderen Gebäcks ist verboten.

§ 10. Vom Beginn des 15. Februar 1915 darf auch kein Gebäck mehr im Kreise Kempen-Rhein feilgehalten oder verkauft werden, das den obigen Vorschriften nicht entspricht. Die Einfuhr von Gebäck, das in den benachbarten Regierungsbezirken gültigen Verordnungen entspricht, kann auf Antrag von dem Landrat zugelassen werden, wenn die Versorgung des Kreises mit Brot dies erforderlich macht.

§ 11. Diese Bestimmungen gelten auch für die mit Wirtschaften oder dergleichen verbundenen Bäckereibetriebe sowie den Privathaushalt.

§ 12. Mehl darf nur in Mengen von höchstens einem Pfund abgegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 13. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von dem Rechte Gebrauch gemacht haben, zur Ernährung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes das erforderliche Brotgetreide aus ihrem eigenen Bestande zu verwenden oder von der Enteignung auszunehmen, dürfen Backwaren und Mehl aus Bäckereien irgend einer Art oder von Händlern nicht entnehmen. Den Bäckern und Händlern ist verboten, an diese Unternehmer Backwaren und Mehl abzugeben. Dieselben Verbote gelten für die Angehörigen solcher Wirtschaften einschließlich des Gesindes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 14. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 44 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Kempen-Rhein, den 3. Februar 1915.

Der Königliche Landrat.

Die Verordnung wird hiermit veröffentlicht.

Lobberich, den 5. Februar 1915.

Die Polizeiverwaltung:

Der Bürgermeister.


Die Reichsverteilungsstelle beschloß für die Zeit bis zur Ausstellung des ersten Verteilungsplanes, daß jeder Kommunalverband dafür sorgen mußte, daß in seinem Bezirk seitens der versorgungsberechtigten Bevölkerung nicht mehr Mehl verbraucht wurde, als dem durchschnittlichen täglichen Verbrauch von 225 Gramm auf den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung entsprach. 225 Gramm Mehl unter Hinzurechnung des vorgeschriebenen Kartoffelzusatzes entsprach einer Brotmenge von rund 2 kg. wöchentlich.

Verordnung.

Die Herstellung von Fastnachtsgebäck (Berliner Pfannkuchen, Waffeln, Muzen, Fastnachtsbrötchen und dergleichen) ist für die Zeit vom 6. bis 20. Februar 1915 verboten.

Kempen-Rhein, den 6. Februar 1915

Der Kreis-Ausschuß


Verordnung über die Regelung des Brotverkehrs im Landkreise Kempen-Rhein

Auf Grund des § 36 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 21. Januar 1915 und der Ausführungsanweisung hierzu von demselben Tage wird mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten für den Landkreis Kempen-Rhein folgendes bestimmt:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Vom 15. März 1915 an darf Brot und Mehl an die Verzehrer nurvon Bäckereien (Brotfabriken) und solchenVerkaufsstellen geschäftlich abgegeben werden, die von dem Bürgermeister zugelassen sind. Mehl im Sinne dieser Bestimmung ist Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl. Brot ist das Weißbrot, Kriegsbrot und Schwarzbrot, das nach der Verordnung vom 5. Februar 1915 gebacken werden darf.

§ 2. Brot und Mehl darf nur gegen Vorzeigung einer Brotkarte abgegeben und entnommen werden, die der Polizeibezirk des verbrauchenden Haushalts mit vierwöchiger Gültigkeit ausgibt.

§ 3. Brot und Mehl darf nur innerhalb der auf der Karte angegebenen Höchstmenge verabfolgt werden, wobei 350 Gramm Mehl gleich 1 Pfund Brot gerechnet werden. Brot darf nur im Ganzen abgegeben werden oderin Teilennach Gewicht.

§ 4. Jede Brotkarte enthält auf ihrer zweiten Seite für jede der Haushaltung danach zugebilligten 500 Gramm Brot beziehungsweise 350 Gramm Mehl ein Feld. Brot und Mehl darf nur verabfolgt werden gegen Lochung einer entsprechenden Zahl dieser Felder. Die Lochung hat der Verkäufer vorzunehmen.

Die Uebertragung nicht entnommener Mengen von einer Doppelwoche auf die andere ist verboten.

Innerhalb ein und derselben, von Sonntag bis zum zweiten Samstag laufenden Doppelwoche, darf Brot und Mehl nur von einem und demselben Lieferanten entnommen werden. Dieser trägt bei der ersten Lochung jeder Doppelwoche seinen Namen mit Tinte, Tintenstift oder Firmenstempel an der hierfür vorgesehenen Stelle auf der dritten Seite der Brotkarte ein, reißt den dazu gehörigen Kontrollabschnitt danach ab und nimmt ihn an sich. Die Entfernung eines Kontrollabschnitts von anderer Seite als von dem für die betreffende Woche gewählten Lieferanten ist untersagt.

§ 5. Die Verkäufer von Brot und Mehl haben die abgerissenen Kontrollabschnitte sorgsam aufzubewahren und nach noch näherer Anweisung des Bürgermeisters zu bestimmter Zeit an bestimmte Stellen abzuliefern.

Jede Bäckerei und zugelassene Verkaufsstelle erhält ein Kontrollbuch, in das sie die gesammelten Kontrollabschnitte einzutragen hat, für jede Woche und für jede der verschieden aufgedruckten Mengeneinheiten getrennt. Bei der Abgabe quittiert die dazu vom Bürgermeister zu bestimmende Stelle über den Empfang.

§ 6. Die Aushändigung einer neuen Brotkarte erfolgt kostenlos nach Ablauf der vorher ausgegebenen, gegen deren Rückgabe bei derselben Stelle, welche die erste Karte ausstellte, oder bei derjenigen, die von ihr als nunmehr zuständig bezeichnet wird. Bei Verlust der Karte erfolgt eine Neuausstellung nur, wenn der Verlust gehörig glaubhaft gemacht wird und gegen eine Gebühr von 5 Mark.

Veränderungen des Personenstandes während der Gültigkeitsdauer der Karte bleiben unberücksichtigt. Ausnahmen in Fällen besonderen Bedarfs zu gestatten, bleibt dem Bürgermeister vorbehalten. Für die Berechnung der den einzelnen Haushaltungen zustehenden Höchstmenge anBrot und Mehl ist ihr Personenstand maßgebend und zwar nach den der Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen. Werden diese als irrig angefochten, so liegt die Beweisführung dem Haushaltungsvorstand ob.

Wer eine fremde Karte findet, hat sie ungesäumt bei der Polizeibehörde abzugeben. Eine fremde Karte darf unetr keinen Umständen zu Brot und Mehlentnahme benutzt werden.

Bei jedem Antrage auf Ausstellung einer Brotkarte kann die Ausgabestelle Legitimation des Antragstellers in ihr geeignet erscheinender Weiseverlangen.

§ 7. Beim Wegzug einer Haushaltung aus der Gemeinde ist die Brotkarte umgehend derjenigen Stelle zurückzugeben, die sie ausstellte.

II. Besondere Bestimmungen

§ 8. Die Abgabe des Brotbedarfs für arme unterstützte Personen abweichend zu regeln, bleibt dem Bürgermeister überlassen.

§ 9. Für öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten, Waisenhäuser und dergleichen werden Berechtigungsausweise ohne Bezeichnung bestimmter Bezugsmengen von Brot und Mehl ausgestellt.

Die Leiter dieser Anstalten haben über die bezogenen und verbrauchten Mengen von Brot und Mehl Tagebücher nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Diese Tagebücher sind am letzten Monatstage abzuschließen. Abschrift des Monatsabschlusses ist mit der Angabe der in dem Monat geleisteten Pflegetage - einschließlich der Pflegetage des Personals - spätestens aber am dritten Tage des folgenden Monats dem Bürgermeister einzureichen. Die Anstaltsleiter sind dafür verantwortlich, daß der durchschnittliche Tagesverbrauch an brot und Mehl die ihnenvom Bürgermeister bezeichnete Menge nicht überschreitet.

§ 10. Privaten Anstalten der im § 9 bezeichneten Art sowie Gasthäusern und Logierwirtschaften können auf Antrag gleich Karten ausgetsellt werden, wobei der Bürgermeister weitere oder abweichende Kontrollmaßregeln festsetzen kann.

§ 11. Restaurationen und Gastwirtschaften erhalten zur Abgabe von Speisen an ihre Gäste Brot- und Mehlkarten, für welche die zulässige Brot- und Mehlmenge auf Grund des nachzuweisenden durchschnittlichen Tagesverbrauches des letztvergangenen Monats vom Bürgermeister festgesetzt wird, soweit dieser Verbrauch nach seinem Ermessen der Größe des Betriebes bei Anwendung äußerster Sparsamkeit entspricht.

§ 12. Die Vorschriften I §§ 1, 3 und, soweit der Bürgermeister dies anordnet, auch §§ 2, 4 bis 7 finden auf die Fälle der §§ 9 - 11 sinngemäße Anwendung.

III. Strafandrohung.

§ 13. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 44 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Geschäfte, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt sind, können gemäß

§ 52 a.a.O. geschlossen werden.

IV. Schlußbestimmung.

§ 14. Alle sonstigen, bisher erlassenen Verordnungen, betreffend Regelung des Verkehrs mit Brot und Mehl, werden duch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt.

Kempen-Rhein, den 8. März 1915

Der Kreis-Ausschuß.


Die erste Ausgabe der Brotkarten erfolgte in Lobberich am Montag, dem 15. März 1915

Im Anschluß anvorstehende Verordnung wurde den Händlern, Handelsmühlen, Bäckern und Konditoren verboten, Brot und Mehl außerhalb des Kreises Kempen abzugeben.

Auf Anordnung des Herrn Ministers des Innern vom März 1915 waren die für den Kreiskommunialverband Kempen beschlagnahmten Vorräte an Weizenmehl, Roggenmehl und Roggenschrot zu Gunsten des Kreises enteignet worden. Sie waren damit in das Eigentum des Kreises übergegangen.

Verordnung über die Regelung des Brotverkehrs im Kreise Kempen.

Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, feinvermahlene Kleie, Maismehl, Reismehl und Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden, in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur Höhe von 5 % auf 95 %Mehl oder Mehlersatzstoffe.

Kempen-Rhein, den 23. April 1915.

Der Kreis-Ausschuß.


Im Juni 1915 wurde bestimmt, daß männliche Personen, insbesondere die schwere Arbeit verrichteten, auf Antrag Zusatzbrotkarten erhalten konnten. Der Zusatz betrug für Person und Woche 1 Pfund.

Vom 22. November 1915 abbetrug der Preis für Brot im Kreise Kempen mit Ausschluß der Städte Dülken und Süchteln für das vierpfündige Schwarzbrot 60 Pfennig, für das dreipfündige Kriegsbrot 60 Pfennig, für das zweipfündige Weißbrot 50 Pfennig.

Im Kleinverkauf kosteten 350 Gramm Roggenmehl 16 Pfennig, 350 Gramm Weizenmehlmischung 18 Pfennig.

Zur besseren Brotversorgung im Reiseverkehr wurden vom September 1916 ab schwarz-weiße Reisebrothefte mit Gültigkeit für Preußen ausgegeben. Jedes Reisebrotheft enthielt 40 Reisebrotmarken, von denen je 20 auf 40 und je 20 auf10 Gramm lauteten. 250 Gramm stellten den zulässigen Tagesverbrauch dar. DerBezieher eines Reisebrotheftes kam also in den Besitz von Brotscheinen für 4 Tage.

Vom Oktober 1916 ab konnten auch jugendliche Personen im Alter von 12 bis 17 Jahren eine Brotzulage von 1 Pfund wöchentlich erhalten, wenn sienicht bereits als Schwerarbeiter eine besondere Brotzulage bezogen.

Ebenso konnte hoffenden Frauen für die letzten 3 Monate der Schwangerschaft auf Grund des Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme eine Zulage von 2 Pfund wöchentlich gewährt werden.

Zur Erleichterung der Brotversorgung im Reiseverkehr gab das Direktorium der Reichsgetreidestelle im Dezember 1916 anstelle der preußischen schwarz-weißen schwarz-weiß-rote Reisebrotmarken in Heften und in Bogen mit Gültigkeit für das gesamte Reichsgebiet aus. Die Reichsreisebrotmarken lauteten ebenfalls auf 40 und 10 Gramm Gebäck.

Im Januar 1917 wurde angeordnet, daß Alle aus dem Kreise Kempen, die Brotgetreide in Besitz hatten, welches aus dem Ausland stammte, verpflichtet waren, diese Vorräte unter genauer Angabe der Mengen und Sorten dem zuständigen Bürgermeister erstmalig bis zum 15. Januar 1917 anzuzeigen. Zuwiderhandlungen wurden bestraft.

Hierdurch wurde auch das Auslandsgetreide erfaßt und für die öffentliche Bewirtschaftung in Anspruch genommen.

Anfang 1917 trat eine Kürzung der Brotration ein. Hiernach wurde die tägliche Mehlration von 200 Gramm auf 170 Gramm herabgesetzt, die von den Selbstversorgern zu verbrauchende Getreidemenge von 9 kg auf 6 ½ kg monatlich festgesetzt, die den Kommunalverbänden für Schwerst- und Schwerarbeiterzulagen zugewiesenen Mehlmengen um 25 % gekürzt und schließlich die Brotzulagen an Jugendliche gestrichen.

Im April 1917 ordnete der Regierungspräsident in Düsseldorf an, daß bis auf Weiteres das Schwarzbrot aus reinem Roggenschrot, das Kriegsbrot aus Roggenmehl unter Zusatz von 25 % Weizenmehl, das Weißbrot aus 70 % Weizenmehl unter Zusatz von 30% Roggenmehl hergestellt werden mußte.

Vom 16. April 1917 ab erhielten

a) dieVersorgungsberechtigten 3 Pfund Brot wöchentlich

b) die Schwerarbeiter als Zulage zu a) ½ Pfund Brot wöchentlich

c) die Schwerstarbeiter als Zulage zu a) und b) ½ Pfund Brot wöchentlich

d) die Minderschwerarbeiter als Zulage zu a) ¾ Pfund Brot wöchentlich

e) hoffende Frauen als Zulage zu a) 2 Pfund Brot wöchentlich

Die Selbstversorger hatten für die Zeit vom 16. April 1917 bis 15. August 1917 je Kopf und Monat einen Anspruch auf 6 ½ kg Brotgetreide. Sämtliche Selbstversorger mußten ihre Mahlkarte dem Bürgermeister zur Berichtigung der zulässigen Verbrauchsmenge vorlegen. Nur die berichtigten Mahlkarten hatten Gültigkeit.

Vom Monat Juni 1917 ab waren die Bäcker der Gemeinde Lobberich angewiesen, wöchentlich nur noch Dienstags und Freitags Brot und Weißbrot zu backen. Die Verabfolgung der zustehenden Brotmengen durch die Bäcker und Brotverkäufer durfte nur noch Mittwochs und Samstags und zwar je zur Hälfte der Menge erfolgen. An den übrigen Wochentagen war sowohl das Backen als auch die Abgabe von Brot und Weißbrot gänzlich untersagt. Zuwiderhandlungen wurden bestraft und es konnte unter Umständen die Schließung des betreffenden Geschäftes angeordnet werden.

Die den Selbstversorgern bisher gestattete Ueberlassung von Brotgetreide anMüller und Bäcker gegen den Bezug einer entsprechenden Menge Brot war laut Kreisverordnung vom September 1917 ab nicht mehr zulässig. Brotgetreide des Austauschverfahrens, das bei den Bäckern und Müllern von Selbstversorgern noch lagerte, war sofort, spätestens aber bis zum 15. September 1917, dem Bürgermeister nach Menge und Art (Roggen oder Weizen) anzuzeigen. Anzeigepflichtig war sowohl der Müller und Bäcker als auchder Selbstversorger. Ueber die Verwendung der angemeldeten Mengen befand der Bürgermeister. Vorräte des Austauschverfahrens, dienicht angemeldet wurden, verfielen der Beschlagnahme und wurden vom Kommunalverbande ohne Entschädigung übernommen.


Verordnung über die Bereitung von Backwaren im Landkreise Kempen-Rhein

Auf Grund des § 60 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 507) und der dazu ergangenen preußischen Ausführungsanweisung vom 7. Juli 1917 wird mit Zustimmung des Herrn Regierungspräsidenten zu Düsseldorf für den Landkreis Kempen-Rhein folgendes bestimmt:

§ 1. An Backwaren dürfen nur hergestellt werden:

a) Schwarzbrot, b) Kriegsbrot, c) Weißbrot (Krankenbrot), d) Grahambrot, e) Zwieback,

f) Kuchen. Außerdem kann die Herstellung von Schlüter- und Simonsbrot mit besonderer Genehmigung des Landrats erfolgen. Die Herstellung jeder anderen Backware ist verboten.

§ 2. a) Das Schwarzbrot muß hergestellt werden aus 90 Gewichtsteilen Roggenschrot und 10 Gewichtsteilen Kartoffelerzeugnissen in der ortsüblichen Form im Gewicht von 4 Pfund odereinem Vielfachen von 4 Pfund.

b) Das Kriegsbrot muß hergestellt werden aus 70 Gewichtsteilen zu 94 %

ausgemahlenem Roggenmehl, 20 Gewichtsteilen Weizenmehl in der gleichen Ausmahlung und 10 Gewichtsteilen Kartoffeltrockenerzeugnissen in der ortsüblichen Form im Gewicht von 3 Pfund oder einem Vielfachen von 3 Pfund.

c) Das Weisbrot darf nur aus 94 % ausgemahlenem Weizenmehl in der ortsüblichen Form im Gewicht von 2 Pfund hergestellt werden. Von dem Landrat kann beim Mangel einzelner Mehlarten die Herstellung der einen oder anderen Brotsorte vorübergehend verboten oder eingeschränkt oder zeitweise eine andere Teigzusammensetzung angeordnet werden. Die Verwendung von anderen Streckmitteln als Kartoffeltrockenerzeugnissen ist nur mit Genehmigung des Landrats zulässig.

§ 3. Die Brote müssendie vorgeschriebenen Gewichte 24 Stunden nach ihrer Herstellung haben und dürfen erst 24 Stunden nach Beendigung des Backens an die Verbraucher abgegeben werden. Sie müssen mit der Ziffer bezeichnet sein, die dem Monatstage ihrer Herstellung entspricht, das Kriegsbrot außerdem mit einem "K". Zusätze von Zucker, Mandeln, Korinthen und dergleichen sind bei den Broten verboten, soweit nicht im einzelnen Falle auf Antrag vom Landrat Ausnahmen vom Landrat bewilligt werden. Die Verwendung von Oelen und Fetten jeder Art zur Herstellung und zum Bestreichen der Brote ist verboten.

§ 4. Krankenbrot, Grahambrot und Zwieback dürfen nur innerhalb des Kommunalverbandes in den von dem Landrat ermächtigten Bäckereien und Konditoreien hergestellt werden.

§ 5. Als Kuchen gilt nur solche Backware, die mindestens 10 Gewichtsteile an Zucker und höchstens 10 Gewichtsteile anRoggfen- und Weizenmehl enthält. Inländisches Getreidemehl darf zur Herstellung von Kuchen nicht verwandt werden. DieVerwndung von ausländischem Getreidemehl ist nur gestattet, nachdem den Vorschriften der Verordnung vom 31. März 1917 (RGBl. S. 229) und den zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen des Kommunalverbandes vom 22. Oktober 1917 genügt worden ist. Die Herstellung von Honigkuchen darf nur in einzelnen besonderen Fällen mit Genehmigung des Landrates erfolgen.

Den Brotbäckereien ist die Herstellung von Kuchen verboten. Der Verkauf von Kuchen ist ihnennur mit Genehmigung des Landrates gestattet.

§ 6. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die mit Anstalten, Wirtschaften oder dergleichen verbundenen Bäckereibetriebe.

§ 7. Die Einfuhr von Gebäck, das den in anderen Regierungsbezirken und Kommunalverbänden gültigen Verordnungen entspricht, kann vom Landrat auf Antrag zugelassen werden, soweit die Versorgung des Kreises dies erfordert.

§ 8. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Alle bisherigen Anordnungen des Kommunalverbandes über Herstellung von Backwaren werden hierdurch aufgehoben.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach §§ 79 und 80 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 bestraft.

Kempen-Rhein, den 6. März 1918

Der Landrat.


Im Juni 1918 wurde die Mehlration im Reiche auf 100 Gramm täglich herabgesetzt.

Ueber die Verkaufszeit für Backwaren und Mehl wurde eine neue Anordnung erlassen. Hiernach durfte vom 1. November 1918 ab der Verkauf von Backwaren und Mehl nur noch Mittwochs und Samstags in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags erfolgen. Ausnahmen waren nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen wurde derjenige bestraft, der dieser Anordnung zuwiderhandelte.

Derartige scharfe Androhungen für ein Vergehen mußten unbedingt böses Blut erzeugen und zur Verbitterung der Bevölkerung führen. So wurde denn auch in allen Schichten der Bevölkerung führen. So wurde denn auch in allen Schichten der Bevölkerung große Ungehaltenheit laut.


Milchversorgung

Nicht minder schwierig war die ausreichende Versorgung der Bürgerschaft mit Milch. Gerade in unserem Grenzgebiet wurden vor dem Kriege frische Milch und Sahne aus Holland eingeführt. Um die Milchversorgung in etwa auf dem alten Stande zu halten, gestattete der Herr Landwirtschaftsminister sofort nach Ausbruch des Krieges bis auf weiteres die Einfuhr frischer Milch und Sahne aus Holland.

Die erste Ausgabe der Milchkarten erfolgte am 6. März 1917.

Nach der getroffenen Regelung erhielten täglich auf Karten:

a) Kinder, die nicht gestillt wurden

  1. in den ersten 4 Lebensmonaten ½ Liter
  2. im 5. bis 12. Lebensmonat ¾ Liter
  3. im zweiten Lebensjahre ¾ Liter

b) stillende Frauen für jeden Säugling 2/8 Liter

c) Kinder im 3. und 4. Lebensjahre ½ Liter

d) hoffende Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung ½ Liter

e) Kinder im 5. und 6. Lebensjahre ½ Liter

f) Kranke im allgemeinen bis zu 2/8 Liter

Kranke erhielten Milchkarten nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung. Ausgabe der Milch erfolgte gegen Uebergabe einer Milchkarte, woraus der Name, die Wohnung des Haushaltungsvorstandes sowie die Namen und das Geburtsdatum der Milchversorgungsberechtigten hervorgingen.

Nach § 1 Ziffer 2 der Anordnung vom 18. Oktober 1915 war es verboten, Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von Schokoladen und anderen kakaohaltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu verwenden. Die am 25. Oktober 1915 vorhandenen Eigenbestände an Trockenmilch und Trockensahne durften noch aufgebraucht werden. Der Bezug von Trockenmilch und Sahne aus dem Auslande war gestattet.

In den Lobbericher Butterverkaufsstellen kam Trockenmilchpulver zum Verkauf. Die Auflösung desselben geschah in der Weise, daß man das Pulver mit heißem, jedoch nicht kochendem Wasser zu einem sämigen Brei verrührte und diesen durch Beigabe von kochendem Wasser verdünnte. Es ergaben 75 bis 100 Gramm Pulver 1 Liter Milch.

In der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch wurden im März 1918 folgende Aenderungen getroffen:

Versorgungsberechtigten konnte aus den jeweilig im einzelnen Gemeindebezirk zur Verfügung stehenden Mengen an Volmilch täglich gewährt werden:

  1. Kindern, soweit sienicht gestillt wurden
    a) imAlter bis zu vier Monaten je ½ Liter;
    b) im Alter von 5 Monaten bis zu 2 Jahren je ¾ Liter;
  2. stillenden Frauen je ¾ Liter für jeden Säugling;
  3. hoffenden Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung je ½ Liter. Der Nachweis der Schwangerschaft war durch Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme zu führen. Die Zahl der vollmilchbedürftigten hoffenden Frauen wurde gleichgestzt dem vierten Teile dem vierten Teile der Geburten im vorhergehenden Jahre;
  4. Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren je ½ Liter;
  5. Kranken, einschließlich Insassen von Krankenhäusern und Lazaretten auf Grund ärztlicher Bescheinigung je bis zu ¾ Liter. Die Zahl der Kranken durfte 2% der Gesamtbevölkerung nicht übersteigen.

Für die Gemeindebezirke wurden der Berechnung des Verbrauchs die in den Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette vom 8. November 1917 zu § 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 angegebenen Milchmengen zu Grunde gelegt. Die hiernach in einem Gemeindebezirk für den menschlichen Verbrauch auf Grund der obigen Festsetzungen ersparten Mengen an Vollmilch waren vom Bürgermeister zu verteilen an

  1. Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren,
  2. Kranke, die nicht in der Verhältniszahl von 2% der Gesamtbevölkerung einbegriffen waren.

Innerhalb dieser Personengruppen hatten die Bürgermeister eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Vollmilch mit der Maßgabe vorzunehmen, daß nicht mehr als ¾ Liter auf eine Person täglich entfielen.

Offiziere, Militärbeamte und sonstige Militärpersonen, die nicht an der Heeresverpflegung teilnahmen, wurden grundsätzlich und in jeder Beziehung nach den für die Zivilbevölkerung geltenden Vorschriften behandelt.

Am 4. Januar 1916 wurde auf Anordnung des kommandierenden Generals in Koblenz folgende Bekanntmachung erlassen:

  1. Allen Milcherzeugern, Molkereien und Händlern in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten, Vollmilch oder Magermilch in andere Gemeinden zu liefern als in solche, in welche sie am 1. Dezember 1915 geliefert oder vor diesem Zeitpunkte zu liefern sich verpflichtet haben.
    Kann ein Lieferant die von ihm ab 1. Dezember gelieferte Menge Vollmilch oder Magermilch wegen Mangel an Milch nicht liefern, so ist die in seinem Betriebe etwa entstehende Magermilch in erster Linie an die von ihm zu beliefernden Gemeinden bis zur Erreichung der bisher gelieferten Gesamtmenge zur Verfügung zu stellen. Erst wenn diese auf die Magermilch verzichten, darf anderweit über sie verfügt werden.

  2. Die Herren Regierungspräsidenten werden ermächtigt, sich über freiwerdende Mengen von Vollmilch oder Magermilch die Verfügung vorzubehalten und sie zu einem etwa notwendig werdenden Ausgleich zu verwenden.

Es war verboten, Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu benutzen. Auch ausländische Frischmilch und Trockenmilch durfte nicht verbraucht werden.

Die für die alten Leute ausgegebenen Milchkarten verloren mit dem 10. Oktober 1918 ihre Gültigkeit. Es durfte Vollmilch an diese Personen nicht mehr verabfolgt werden.

Diese Anordnung war nötig, so bedauerlich sie auch war. Denn Lobberich hatte bisher täglich zirka 250 Liter Vollmilch über das zulässige Maß hinaus ausgegeben. Da diese Milchmengen aber fortan der Gemeinde auf die Butterlieferung angerechnet wurden, war eine Einschränkung der Vollmilch erforderlich.

Die alten Leute und die Kranken, soweit letztere mehr als 2% der Bevölkerung ausmachten, empfingen vom 10. Oktober 1918 ab anstelle von Vollmilch gute frische Magermilch.

Am 25. Januar 1918 traten in Lobberich die Milchverkaufsstellen in Tätigkeit. Verkaufsstellen waren eingerichtet bei Amandus Tophoven, Markt, Martin Büscher, Bahnstraße, Frau Mackenstein, Mühlenstraße, Witwe Versteegen, Flothend, Barth. Lehnen, Dyck, Gerhard Heythausen, Sittard, und Fritz Kisitz, Sassenfeld. Die Landwirte waren verpflichtet, die Milch bis 8 Uhr morgens anzuliefern. Der Milchverkauf fand statt in der Zeit von 8 bis 12Uhr vormittags. Jede Verkaufsstelle hatte ihre Kundenliste. Der Kleinhandelshöchstpreis betrug für Vollmilch 48 Pfg. und für Magermilch 30 Pfg. Im großen und ganzen kann gesagt werden, daß die Landwirte der hiesigen Gemeinde ihrer Ablieferungspflicht nachgekommen sodaß in der Milchbelieferung an die Versorgungsberechtigten wesentliche Stockungen nicht eingetreten sind.

Fleischversorgung

Die Regelung des Fleisch- bezw. Fettverbrauchs wurde imNovember 1915 getroffen. Hiernach war volle Freiheit gestattet in der Fleischverwendung Sonntags und Mittwochs.Montags und Donnerstags sollte es in einem deutschen Hause nur gekochtes Fleisch geben ohne Fettverbrauch. Dienstags und Freitags waren staatliche Abstinenztage, d.h., es durften Fleisch und Fleischwaren nicht gewerbsmäßig verabfolgt werden, Samstags durfte kein Schweinefleisch verkauft werden.

Der Speisezettel hatte zunächst für Privathaushaltungen keine verpflichtende Kraft, obwohl erwartet werden durfte, daß auch an jedem Familientisch diese den Fleischgenuß einschränkenden Gebote gewissenhaft Beachtung fanden. Diese neuen Verordnungen konnte man als Vorläufer der Fleischkarte erachten, die schließlich der einzige Ausweg war, wenn die Selbsteinschränkung unterblieb, wiebei derRegelung der Brotfrage.

Durch die Verordnung vom 14. Februar 1916 regelte der Bundesrat die Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch. Hiernach durfte beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 kg. Lebendgewicht, nüchtern gewogen, im Regierungsbezirk Düsseldorf nicht übersteigen:

  • von mehr als 90 bis 100 kg. 105,- Mark
  • von mehr als 80 bis 90 kg. 95,- Mark
  • von mehr als 70 bis 80 kg. 85,- Mark
  • von mehr als 60 bis 70 kg. 80,- Mark
  • von nicht mehr als 60 kg. 75,- Mark
  • Für fette früher zur Zucht benutzte Sauen und Eber durfte der Preis bei einem Gewichte
  • von mehr als 150 kg. 115,- Mark
  • 120 bis 150 kg 110,- Mark
  • nicht mehr als 120 kg 90,- Mark

nicht übersteigen. Die Ueberschreitung der Höchstpreise wurde bestraft.

Gemäß Anweisung des Regierungspräsidenten ordnete der Landrat an, daß gewerbliche Schweineschlachtungen außerhalb öffentlicher Schlachthäuser einschließlich Hausschlachtungen durch Lohnschlächter vom 23. März 1916 ab der Genehmigung der Ortspolizeibehörde bedurften.

Im April 1916 erging eine Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs für den Kreis Kempen dahin, daß nicht mehr als 500 Gramm auf den Kopf der Versorgungsberechtigten und auf die Woche und auf einmal nicht mehr als der Bedarf für die laufende Woche abgegeben werden durfte.

Die Bestimmungen, betreffend die Regelung der Schweinefleischpreise, wurden im Juni 1916 dahin abgeändert, daß die Herstellungsvorschriften für die Leberwurst erster Sorte ganz fortfielen. Für Blutwurst erster Sorte wurde vorgeschrieben, daß sie mindestens 50% Speck und Fleisch enthalten mußte.

Durch eine Verordnung des Rheinischen Viehhandelsverbandes vom Dezember 1916 wurde der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Schweinen im Lebendgewicht von mehr als 60 kg. bei dem Landwirt oder Mäster oder die Uebernahme bereits gekaufter Schweine, wenn der Ankäufer den tatsächlichen Besitz noch nicht erworben hatte, unter hohen Strafen verboten.

Infolge der Verkürzung der Brotration wurde seit dem 16. April 1917 wöchentlich ein Fleischzusatz vonb 125 Grammfür Kinder unter 6 Jahren und von 250 Gramm für alle übrigen Personen gewährt, soweit sie nicht Selbstversorger waren. Für die Abgabe der Zulagen wurden besondere Kommunalfleischkarten ausgegeben, die abweichend von der Reichsfleischkarte für jede Woche nur 1 Feld enthielten.

Die Fleischverbraucher, mit Ausnahme der Selbstversorger, hatten sich für den Fleischbezug vom 1. Oktober 1916 ab in eine Kundenliste einzutragen. Die Zuweisung des zur Verfügung stehenden Fleisches an die Metzgereien erfolgte nach Maßgabe dieser Listen. Die Verbraucher waren auf die Dauer von 4 Wochen an die von ihnen gewählte Metzgerei gebunden. Wer nach Ablauf dieses Zeitraumes bei einem anderen Metzger kaufen wollte, mußte dies rechtzeitig dem Bürgermeister schriftlich mitteilen. Der Fleischverkauf fand Samstags von 8 bis 12 Uhr vormittags statt. Die Gewichtseinheit des auf die Fleischkarte zu verabfolgenden Fleisches wurde nach der Kopfzahl der Familien berechnet. Nach Beendigung des Fleischverkaufs, spätestens bis 4 Uhr nachmittags, hatten die Metzger durch Vorlage der Fleischkartenabschnitte und Verkaufslisten die Menge des von ihnen verkauften und infolge Verzichtleistung einzelner Kunden erübrigten Fleisches nachzuweisen.

Die Herstellung der Wurst erfolgte fortan nicht mehr durch die einzelnen Metzger, sondern durch einen von der Gemeinde bestimmten unparteiischen Metzger unter behördlicher Aufsicht. Die hergestellte Wurstmenge wurde nach Maßgabe der Kundenlisten auf die einzelnen Metzgereien verteilt und von diesen an die Versorgungsberechtigten verkauft.

Gemäß einer Anordnung des Landrats vom Oktober 1917 waren Schlachtungen von Ferkeln bis zu 30 Pfund Lebendgewicht einschließlich anmeldepflichtig. Das Fleisch wurde auf der Fleischkarte angerechnet.

Jeder, der selbst geschlachtet hatte, war verpflichtet, die auf dem Schlachterlaubnisschein angegebene Menge geräucherten Specks spätestens 6 Wochen nach der Schlachtung bei der zuständigen Annahmestelle, die auch die Auszahlung der Vergütung vornahm, zur Hindenburgspende abzuliefern.

Zur Regelung der Fleischversorgung wurden am 16. Dezember 1917 neue Grundsätze aufgestellt. Für Orte von 2000 bis 50000 Einwohnern waren 50 Gramm, für die Landgemeinden 100 Gramm Fleisch wöchentlich für die Person vorgesehen.

Vom 15. Oktober 1916 ab musste der Kreiskommunalverband Kempen wöchentlich 36 Schlachtrinder für das Feldheer aufbringen. Die Gemeinde Lobberich sollte wöchentlich 10 Schlachtrinder liefern. Diese Maßnahme hatte tiefgehende Eingriffe in den Viehbestand der Gemeinde zur Folge Trotzdem mußte restlos und pünktlich geliefert werden.

Großes Schweinesterben im Januar 1918.

Alle Schweine, soweit sie nicht Zuchtschweine waren, deren Durchhalten mit erlaubten Futtermitteln einwandfrei gewährleistet war, mussten abgeschlachtet werden. Zu dieser Anordnung zwangen schwerwiegende Erwägungen auf dem Gesamternährungsgebiete. Ihre Durchführung sollte während eins bis zum 15. Januar 1918 reichenden Übergangszeitraumes erleichtert werden, während nach dieser Zeit, unbekümmert um wirtschaftliche Benachteiligung des Einzelnen, Zwangsmaßnahmen zur Anwendung kamen.
Bis zum 15. Januar 1918 galt folgendes:

  1. Für Ferkel bis zu 15 kg. Einschließlich galt ein Stallhöchstpreis von 1,600 Mark je Pfund Lebendgewicht. Der Ankauf war Privatpersonen und Händlern, auch wenn diese nicht Mitglieder des Rheinischen Viehhandelsverbandes waren, gestattet. Dasselbe galt von der Abschlachtung. Der Ausfuhr von Ferkeln aus dem Kreise wurden Schwierigkeiten nicht bereitet. Allerdings musste die Genehmigung bei der Kreisbehörde beantragt werden. Das Fleisch wurde auf die Fleischkarte nicht angerechnet. Die Vertrauensleute des Rheinischen Viehhandelsverbandes nahmen Ferkel zum Höchstpreise ab. Verbandsmitgliedern wurde eine Stückprovision von 5 Mark gezahlt.
  2. Für Schweine im Lebendgewicht über 15 kg. wurde ein Einheitspreis von 78 Mark je 50 kg. Und außerdem ein Zuschlag bezahlt, der betrug:

Im Lebendgewicht

bis

einschließlich

30

kg.

18

Mark

 

von

mehr

als

30

kg

45

14

 

45

60

10

 

60

75

6

je Stück

Endlich wurde noch, wenn die Verladestelle des Viehhalters weiter als 2 km. Vom Standorte des Tieres entfernt war, für die Kosten der Beförderung eine Vergütung gewährt, die für die angefangene 50 kg. Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen durfte. Die Schweine konnten an Mitglieder des Viehhandelsverbandes, die im Besitze einer Ausweiskarte waren, veräußert werden; die Verbandsmitglieder waren verpflichtet, die Schweine den Vertrauensleuten ihres Kreises anzumelden und abzuliefern, sie erhielten bei freihändigem Anlauf eine Stückprovision von 5 Mark.

Nach dem 15. Januar 1918 wurden die Höchstpreise und die Händlerprovision wesentlich herabgesetzt. Die noch vorhandenen Tiere wurden zwangsweise weggenommen. Ferkelfleisch wurde auf Fleischkarte angerechnet. Auch die Vornahme von Hausschlachtungen lag im eigensten Interesse der Tierhalter. Denn je geringer das Schlachtgewicht des Schweines war, umso größer war die Wochenmenge, die auf die Fleischkarte in Abrechnung kam. Beim Schlachtgewicht von 50 kg. Und weniger wurden nämlich 700 Gramm, von mehr als 50 bis 60 kg. 600 Gramm von mehr als 60 kg. 500 Gramm je Person wöchentlich zur Anrechnung gebracht. Eine ähnliche Vergünstigung trat ein bei der zwangsweisen Speck- und Fettabgabe. Bei einem Schlachtgewicht von 60-70 kg. War 1 kg., von 70 bis 80 kg. Waren 2 kg. und über 80 kg. Für weitere angefangene je 10 kg. Je 0,5 kg. Abzugeben. Anträgen auf Genehmigung von Hausschlachtungen wurde selbst dann stattgeben, wenn der Selbstversorger noch für längere Zeit aus früheren Hausschlachtungen mit Fleisch versorgt war. Die Leiter der Kommunalverbände waren ermächtigt, Ausnahmen von der dreimonatlichen Haltefrist zuzulassen.

Die Veräußerung von Schweinen, auch Ferkeln, durfte nur an die Mitglieder des Rheinischen Viehhandelsverbandes, die im Besitze einer Ausweiskarte waren, erfolgen. Die Mitglieder des Viehhandelsverbandes waren verpflichtet, die Schweine und Ferkel dem für den Ankaufsort zuständigen Vertrauensmann anzunehmen und abzuliefern. Die Vertrauensleute des Viehhandelsverbandes nahmen Schweine und Ferkel nach vorheriger Anmeldung auch unmittelbar ab.

Jeder Besitzwechsel bei Schweinen und Ferkeln war, sofern er sich nicht in Erfüllung der oben erwähnten Kaufgeschäfte vollzog, verboten. Zur Enteignung vorgemerkte Schweine und Ferkel waren gemäß den behördlichen Anordnungen abzuliefern.
Der Handel mit Zuchtschweinen war verboten. Veräußerungen zwischen Züchter bedurften der Genehmigung des Rheinischen Viehhandelsverbandes, die nach vorgeschriebenen Formular vom Verkäufer zu beantragen war.

Das Kriegsernährungsamt setzte Anfang August 1918 die Termine für die angekündigten fleischlosen Wochen fest. Hiernach musste die Fleischabgabe eingestellt werden für die Zeit vom 19. Bis 25. August, 9. Bis 15. September, 29. September bis 6. Oktober und vom 20. Bis 27. Oktober 1918.

Zur stärkeren Schonung der Viehbestände wurde die derzeitige Ration für die Städte mit über 100.000 Einwohnern von 250 Gramm auf 200 Gramm verringert.

Während der fleischlosen Wochen durften weder Fleisch noch Fleischwaren die der Anrechnung auf die Fleischkarte unterlagen, an die versorgungsberechtigte Zivilbevölkerung ausgegeben werden. Die auf die vorstehenden Wochen lautenden Fleischmarken wurden für ungültig erklärt. Die fleischlosen Wochen hatten keine Geltung für die Kranken.

Kartoffelversorgung.

Bis zum Herbst 1916 konnten Kartoffeln im freien Handel erworben werden. Sie gelangten erst im dritten Kriegsjahre unter die Zwangswirtschaft. Auf Anordnung des Landrates in Kempen vom September 1916 durften Kartoffeln nur noch gegen einen von der Polizeiverwaltung ausgestellten Bezugsschein verkauf werden. Auf dem Lobbericher Wochenmarkte wurden Kartoffeln nur noch gegen Vorlage der Brotkarte abgegeben. Der Bezugsschein wurde für die gleiche Personenzahl, wie sie der Brotkarte zugrunde gelegt war, ausgestellt. Sie berechtigte zum Bezug von 10 Pfund je Person und Woche. Der Bezugsschein wurde in doppelter Ausfertigung verausgabt und zwar auf gelbem und weißem Papier. Beide Bezugsscheine waren vom Händler oder Kartoffelerzeuger nach Erfüllung der Lieferung mit der Angabe des Ortes, des Datums und der gelieferten Menge sowie mit Namensunterschrift zu versehen. Den gelben Bezugsschein hatte der Lieferant an das Bürgermeisteramt unverzüglich einzusenden, während der weiße Bezugsschein der Verbraucher aufzubewahren hatte.
Die Benutzung eines fremden Kartoffelbezugsscheines war verboten.
Bei Änderungen in der Zahl der Haushaltungsmitglieder war die Ausgabe eines neuen Kartoffelbezugsscheines unter Rückgabe des alten zu beantragen. Beim Wegzuge aus der Wohngemeinde war der Kartoffelbezugsschein der Ausgabestelle abzuliefern.
Nach Anhörung der Preisprüfungsstelle wurde im Herbst 1916 der Kleinhandelshöchstpreis für Speisekartoffeln für den Umgang des Kreises Kempen festgesetzt:

  1. Beim Verlauf durch den Erzeuger
  2. Auf 4 Mark je Zentner bei Lieferung frei Haus bis 6 km.
  3. Auf 4,20 Mark bei Lieferung frei haus über 6km.

Bei Lieferung frei Keller erhöhte sich der Höchstpreis zu a) und b) um 15 Pfennig je Zentner;

  1. Beim Verkauf durch den Händler auf 4,80 Mark je Zentner. Als Kleinhandel galt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von nicht über 10 Zentnern.

Die Knappheit an Kartoffeln zwang im Jahre 1917 zum sparsamsten Verbrauch und zur Zuhülsenahme von Ersatzmitteln. Als Streckmittel war die Erdkohlrabe (Kohlrübe, Streckrübe) ausersehen. Mit diesen und etwas Kartoffeln ließen sich schmackhafte Eintopfsgerichte für Familien und Kriegsküchen herzustellen. Die Findigkeit war bereits soweit vorgeschritten, das auch Kohlrübensalat hergestellt wurde.
Da sich die Streckrüben in frischem Zustand nur bis höchstens zum Ausgang des Winters halten, wurde rechtzeitig Vorsorge dafür getroffen, Streckrüben in großen Mengen zu trocknen, damit sie im Frühjahre als Ersatz für die fehlenden Kartoffeln dienen konnten. Im Februar 1917 fand eine Vorratserhebung über Streckrüben statt. Es war ausdrücklich verboten, Streckrüben ohne Erlaubnis des Landrats auszuführen.
Die versorgungsberechtigen Einwohner erhielten für die Zeit vom Oktober 1917 bis August 1918 = 46 Wochen 7 Pfund Kartoffeln je Kopf und Woche. Diese Menge erhöhte sich aber als Ausgleich für die entstehenden Schwundverluste auf 8 Pfund je Kopf und Woche, wenn die Kartoffeln für eine längere Zeit eingekellert wurden. Die bisherige Zulange für Schwerarbeiter fiel fort.
Saft- und Schankwirtschaften, sowie Speisehäuser, erhielten zur Versorgung ihrer Säfte nur auf besonderen Antrag vom Bürgermeister Kartoffelbezugsscheine.
Die Groß- und Kleinhandelshöchstpreise für Kartoffeln erhöhten sich im Laufe der Zwangsbewirtschaftung wiederholt und zwar im Verhältnis der eingetretenen Geldentwertung.

Butter- und Käseversorgung.

Im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung wurde erstmalig im Frühjahre 1915 damit begonnen, die Eisenbahnböschungen und sonstige für den Anbau von Lebensmitteln nicht geeignete Flächen mit Sonnenblumen zu bepflanzen, und zwar zur Gewinnung des in der Sonnblume enthaltenen wertvollen Öles, das als Speiseöl und zur Herstellung von Kunstbutter bei dem Mangel an Fetten nutzbar gemacht werden sollte.
Da angeblich größere Mengen Fett, insbesondere Butter, von Händlern in spekulativer Absicht zurückgehalten wurden, wurde durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf am 21. Oktober 1915 eine Bestandaufnahme von Fett und Butter angeordnet. In der Gemeinde Lobberich konnte ein Vorrat an Fett bezw. Butter nicht festgestellt werden.
Bestimmungsgemäß musste sämtliche Sahne zur Verbutterung dienen. Nur in ganz dringenden Fällen wurde die Verabfolgung von Sahne infolge ärztlicher Anordnung oder beim Vorliegen eines unabweisbaren Bedürfnisses gestattet.
Vom 1. November 1915 ab wurde der Höchstpreis für Butter im Kleinhandel auf 2,3o Mark für beste Molkereibutter und 2 Mark für beste Landbutter je Pfund festgesetzt.
Die Besorgung ausländischer Butter lag der Zentraleinkaufsgesellschaft in Berlin ob. Bei dringender Butternot musste diese Stelle um Zuweisung von Butter ersucht werden.
Unter Fett im Sinne des §5 der Bekanntmachung vom 4. November 1915 war zu verstehen jede Art von nicht zubereitetem Fett, insbesondere Flomen, Rückenfett, roher Speck und Darmfett.
Vom 24. Dezember 1915 ab kostete Süßrahmbutter 2,50 Mark, beste Landbutter 2,30 Mark und Kochbutter 2 Mark je Pfund.
Der Kleinhandelspreis für Margarine wurde von 1,40 Mark auf 1,60 Mark und für Speisefette aller Art von 1,64 Mark auf 1,84 Mark erhöht.
Für den Kreis Kempen war eine Butterverteilungsstelle eingerichtet. Auf Anweisung dieser erhielt die Gemeinde Lobberich die ihr zustehenden Buttermengen von der Molkerei Schliebeck bezw. Hinsbeck.
Um den Mangel an Butter auszugleichen, wurde auf die Metzger eingewirkt, dass sie freiwillig 25% des Rindereingeweidetalgs für die ärmere Bevölkerung zur Verfügung stellten.
In einer am 2. März 1916 beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf stattgehabten Besprechung über die Regelung der Butterversorgung wurde beschlossen, eine Butter- und Fettkarte einzuführen. Die einzelnen Abschnitte lauteten auf je 125 Gramm Butter oder Fett und 125 Gramm Fett für die Woche und jede nach der Brotkarte versorgungsberechtigte Person. Die Gewähr für die Lieferung der vermerkten Menge konnte allerdings nicht übernommen werden. Vom 12. März 1916 ab betrug der Kleinhandelspreis für Margarine 2 Mark und für Speisefette aller Art 2,32 Mark je Pfund.
Im Monat April 1916 wurden in Lobberich die Butter- und Fettkarten eingeführt.
Die Einfuhr von Butter außerhalb des Bahnverkehrs, insbesondere über die Landstraßen, war verboten.
Die Metzger waren verpflichtet, das aus der Schlachtung von Kühen gewonnene Fett an die Fettschmelze in Krefeld abzuliefern. Die Gemeinde erhielt von der Schmelze einen Anteil zurück.
Um eine gleichmäßige und regelmäßige Fettversorgung zu erzielen, wurde am 2. November 1916 für die Gemeinde Lobberich folgendes angeordnet:

  1. Sämtliche innerhalb der Gemeinde Lobberich erzeugten Speisefette, welche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Beschlagnahme unterliegen, sind an die Gemeindebuttersammelstellen abzuliefern.
  2. Es sind zwei Sammelstellen mit je zwei Verkaufsstellen errichtet und zwar: Sammelstelle 1 bei Anton Nonninger, Markt, Sammelstelle 2 bei Peter Landwehrs, Markt.
  3. Lieferungspflichtig sind sämtliche Buttererzeugnisse mit Ausnahme der Milchviehhalter, welche die nach Deckung ihres eigenen Bedarfs verbleibende Frischmilch an Molkereien abzuliefern haben.
  4. Abzuliefern ist die Buttermenge, welche über den eigenen Bedarf des Selbstversorgers gewonnen wird. Dieser Eigenbedarf beträgt 180 Gramm für den Kopf und Woche der selbstversorgungsberechtigten Personenzahl.
  5. Privatlieferungen an Butter sind gänzlich einzustellen.
  6. Die Ablieferung der Butter hat Dienstags und Freitags bis 4 Uhr nachmittags zu geschehen.
  7. Die Butter muss ungesalzen und in guter reiner Beschaffenheit geliefert werden. Zur Verpackung ist sauberes Papier oder Leintuch zu benutzen. Verwendung von Zeitungspapier, Kohlblättern u.ä. ist unstatthaft.
  8. Der höchst zulässige Wassergehalt der Butter beträgt 18%. Die Sammelstellen stehen unter ständiger Kontrolle des Nahrungsmitteluntersuchungsamtes, welchem regelmäßig Proben eingesandt werden.
  9. Das Verwiegen der Butter hat ohne Verpackung zu erfolgen.
  10. Für Butter von mangelhafter Beschaffenheit ist ein geringer Preis zu zahlen.
  11. Der Butterverkauf findet Samstags von 8 Uhr vormittags an statt und zwar 62,5 Gramm für den Kopf und die Woche der versorgungsberechtigten Bevölkerung.
  12. Der Verkaufspreis wird auf 2,30 Mark für das Pfund festgesetzt.
  13. Anträge auf Zusatzmarken sind unter Vorlage des vorgeschriebenen ärztlichen Attestes beim Bürgermeisteramte zu stellen.
  14. Die Buttersammelstellen sind gleichzeitig die Verkaufsstellen für die übrigen Speisefette.

Diese Anordnung trat am 6. November 1916 in Kraft. Zuwiderhandlungen wurden bestraft.

Die Herren Geistlichen und Lehrer wurden gebeten, aufklärend zu wirken, um die Bevölkerung von der unbedingten Notwendigkeit der tief in das bisherige Wirtschaftsleben eindringenden Maßnahmen zu überzeugen, die allein geeignet erschienen, eine einigermaßen gleichmäßige und ausreichende Versorgung der Bedarfsstellen herbeizuführen.
Die Gesamtzahl der Fettversorgungsberechtigten betrug im November 1916 für Lobberich 5596 Personen. Diese mussten sich bei der zuständigen Sammelstelle in die Kundenliste eintragen lassen.
Der Kleinverkaufspreis für Butter wurde am 2. März 1917 auf 2,70 Mark je Pfund festgesetzt.
Am 21. November 1914 wurde die Käseausfuhr aus Holland wieder freigegeben. Es wurden nur 20 Prozent im Inlande zurückgehalten, während 80 Prozent zur Ausführung gelangten.

Eier.

Der unmittelbare Absatz von Eiern durch die Geflügelhalter an die Verbraucher war untersagt. Die Abgabe von Hühner-, Enten- und Gänseeiern seitens der Geflügelhalter war verboten.
Die Geflügelhalter durften die in ihrem Betriebe gewonnenen Eier nur absetzen:

  1. an die in jeder Gemeinde vom Bürgermeister errichteten Eiersammelstellen oder
  2. an Personen, die im Besitze einer Ausweiskarte waren und sich durch die Bescheinigung eines Bürgermeisters des Kreises Kempen als Anläufer einer Eiersammelstelle auswiesen.

Die Aufgabe der Eierverteilungsstelle bestand darin, die Erzeugung der Eier in der Gemeinde zu ermitteln und das Aufkommen gleichmäßig zu verteilen. Von der Ermittelung und Verteilung blieben ausgeschlossen die von den Geflügelhaltern selbst benötigten Eiern. Dagegen sollten die von den Geflügelhaltern freiwillig zum Verkauf gestellten Eier möglichst restlos erfasst und mit Hilfe des Handels an die Verbraucher geleitet werden. In unserer Gemeinde wurde eine Eiersammelstelle eingerichtet und eine Reihe von Aufkäufern bestimmt. Angesichts der außerordentlichen Eierknappheit wurde am 1. September 1916 eine Eierbestandsaufnahme angeordnet. Der zufällige Vorrat betrug für eine Familie 40 Eier.
Im Oktober 1916 erfolgte in Lobberich die Ausgabe von Eierkarten. Geflügelhalter durften nach einer neueren Verordnung die in ihrem Betriebe gewonnenen Eier nur absetzen

  1. an Eiersammelstellen,
  2. an Personen, die im Besitze einer Ausweiskarte waren,
  3. im Selbstverkaufen.

Die Ausübung des Selbstverkaufs war anmeldepflichtig,
Der Verkauf durfte aber nur gegen Vorzeigung einer Eierkarte stattfinden. Die Eierverkaufsstelle war in Lobberich bei dem Händler Peter Landwehrs, Markt, eingerichtet. Als Höchstpreis wurde gezahlt 30 Pfenning für ein Hühnerei, 32 Pfenning für ein Entenei und 85 Pfenning für ein Gänseei.
Die Eiersammlung hatte nach der getroffenen Regelung in Lobberich ein recht mageres Ergebnis. Während vor Inkraftsetzung der Eierverordnung für die hiesigen Bürger noch gelegentlich eine geringer Zahl von Eiern bei den Geflügelhaltern zu haben war, waren nach Eirichtung der Sammelstelle keine Eier mehr zu bekommen.
Da aber die zu versorgende Bevölkerung mit Eiern in Hinblick auf die der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden geringen Lebensmittelmengen von größter Wichtigkeit war, ordnete der Präsident des Kriegsernährungsamtes folgendes an:

  1. Für das ganze Jahr vom 15. März 1917 bis 14. März 1918 ist eine zu erschaffende Mindestmenge von 30 Eiern für das Legehuhn zugrundezulegen. Als Legehühner sind 80 vom hundert des bei der Zählung am 1. Dezember 1916 festgestellten Hühnerbestandes zu rechnen.
  2. Der durchschnittliche Gesamtverbrauch ist in der Weise zu berechnen, dass auf den Kopf eines versorgungsberechtigten Einwohners ein Jahresverbrauch von 26 Stück Inlandseiern angenommen wird. Nach Maßgabe dieser Anordnung musste die Gemeine Lobberich für die vorgenannte Zeit 102 780 Eier im Jahre oder durchschnittlich 1977 Eier in der Woche aufbringen. Diese Zahl ist bei weitem nicht erreicht worden.

Die Geflügelhalter wurden durch die Ortspresse auf die Bekanntmachung des Bürgermeisters hingewiesen, wonach eine Reihe von Einwohnern wegen unbefriedigter Eilieferung von dem Bezuge von Lebensmitteln ausgeschlossen wurde. Diese strengen Maßnahme war im Interesse der allgemeinen Volksernährung nicht zu vermeiden.
Auch für das Wirtschaftsjahr 1918 stellte das Landesamt für Nährmittel und Eier Grundsätze für die Eiererfassungs- und Versorgungsregelung der Kommunalverbände auf. Hiernach musste in jeder Gemeinde eine Eierveranlagungskommission gebildet werden. Mitglieder der Kommission waren in Lobberich außer dem Bürgermeister die Herrn August Dießen, Arthur van der Beek, Heinrich Stiels und Konrad Steeger. Der von der Aufläufern den Hühnerhaltern zu zahlende Preise für ein Ei betrug 35 Pfennig. Der Kleinhandelshöchstpreis war auf 39 Pfennig festgesetzt. Später wurde der letztgenannte Preis auf 40 Pfennig erhöht.
Dier Hühnerhalter waren verpflichtet, von Hühner mit freiem Auslauf 55 und von allen anderen Hühnern 40 Eier für die Legeperiode abzuliefern. In Lobberich ist diese Pflichtlieferung erfüllt worden. Die Eier wurden durch Aufläufer, die mit einer amtlichen Ausweiskarte versehen waren, jeden Mittwoch und Samstag eingesammelt und an die Eiersammelstelle, die inzwischen bei den Kaufmann Paul Janßen eingerichtet war, abgeliefert. Im Wirtschaftsjahr 1918 hatten die Geflügelhalter 86 400 Eier abzuliefern, die zum größten Teil in der Gemeinde verblieben. Natürlich kam es auch vor, dass Hühnerhalter mit der Eierablieferung im Rückstande blieben. Der Landrat des Kreises Kempen sah sich deshalb am 30. Juli 1918 gezwungen, die Anordnung zu treffen, diejenigen Hühnerhalter, die bis zum 1. September 1918 ihre Ablieferungsschuldigkeit nicht erfüllt hatten, mit Geldstrafe bis zur Höhe von 150 Mark zu belegen. Dagegen sollten die Geflügelhalter, welche ihre Ablieferungsschuldigkeit erfüllt hatten, dadurch belohnt werden, dass sie die sogenannten Überschusseier entweder unmittelbar an Verbraucher absetzten oder bei Abgabe dieser Eier an die amtliche Sammelstelle eine Mehrzahlung von 10 Pfennig über den Erzeugerhöchstpreis hinaus verlangen durften. Die Verordnung über den Verkehr und den Verbrauch der Eier wurde auch nach dem Kriegsende noch für das Wirtschaftsjahr 1919 durchgeführt. Ende 1919 wurde von der öffentlichen Eierbewirtschaftung abgesehen.

Zuckerverordnung.

Im Sommer 1916 wurde die öffentliche Bewirtschaftung des Zuckers eingeführt. Die Abgabe von Zucker an die Verbraucher im Kleinhandelsverkauf durfte nur gegen Vorlage der in Verbindung mit der Seifenkarte zur Ausgabe gelangten Zuckerkarte erfolgen. Es erhielt vorläufig jede Person je Woche ½ Pfund Zucker. Der Gemeinde wurden in jedem Jahre, so im Sommer 1916 5000 Pfund, Zucker zu einmachzwecken geliefert. Den Empfangsberechtigten wurde schriftlich mitgeteilt, wieviel Zucker ihnen zugeteilt worden war und wo sie denselben erhalten konnten.
Für den Monat August 1916 standen anstatt 2 Pfund nur 1 ½ Pfund Zucker auf den Kopf der Bevölkerung zur Verfügung. Es wurde daher angeordnet, dass nur in den ersten 3 Wochen des Monats August gegen die betreffenden Abschnitte der Zuckerkarte jedesmal ½ Pfund Zucker abgegeben werden durfte.
Vom Januar 1917 ab entfielen für jeden der drei Monate Januar, Februar und März auf den Kopf der Bevölkerung 800 Gramm Zucker. Der übliche Verkauf von ½ Pfund auf den Kopf und die Woche musste daher in den drei Wochen vom 7. bis 13. Januar, 4. bis 10. Februar und 4. bis 10. März ganz unterbleiben und in der letzten Märzwoche auf 8/10 Pfund beschränkt werden.
Im übrigen erfolgte die Verteilung des Zuckers nach Maßgabe der Zuteilungen durch den Kommunalverband.
Der Kleinhandelshöchstpreis für Zucker betrug im April 1917
Für gemahlenen Zucker                                     32 Pfennig
„     Würfelzucker                                                 34 Pfennig
„     weißen Kandis                                               48 Pfennig
„     farbigen Kandis                                             45 Pfennig   je Pfund.

Obst.

Die Ausfuhr und Durchfuhr von Obst in frischem und getrocknetem und verarbeitetem Zustande aus dem Befehlsbereich des VIII. Armeekorps wurde im August 1915 verboten.

Fische.

In Anbetracht der großen Knappheit an Lebensmitteln, besonders an Fleisch, wurden der Gemeinde von dem Kriegsfischhandel in Geestemünde und von dem Reichskommissar für Fischversorgung fortlaufend Fische zur Verteilung an die Bürgerschaft überwiesen. Vornehmlich kamen Stock- und Klippfische zur Ausgabe.


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