Eisernes Buch
der Gemeinde Lobberich (1929)

- Wie sich das Kriegsende in Lobberich auswirkte -

Seite 171

eisernes Kreuz

Am 11. November 1918 erließ der Landrat des Kreises Kempten folgende

Bekanntmachung:
Zur Aufklärung und Beruhigung der Bevölkerung, aber auch zur Beachtung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:

  1. Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sind auch im Kreise Kempen Arbeiter-und Soldatenräte eingerichtet worden. Bis zum Erlass der neuen Verfassung und der hierauf folgenden Neuregelung der Behördenorganisation ist den durch einen Ausweis legitimierten Räten Folge zu leisten.
  2. Die alten Zivilbehörden bleiben bestehen und haben, solange sie das bürgerliche Leben regelnden Gesetze nicht geändert sind, nach diesen genau zu verfahren wie bisher. Auch die strengste Durchführung der Volksernährung regelnden gesetzlichen Bestimmungen gehört zur pflichtmäßigen Durchführung der Zivilbehörden. Verhaftungen können aber nur vom Arbeiter-und Soldatenrat und den von diesen zugelassenen Organen vorgenommen werden.
  3. In den bestehenden Milchlieferungen darf vor allem nicht die geringste Stockungen eintreten, denn sonst wäre das Leben vieler Säuglinge in den Industriestädten gefährden, und jetzt darf kein einziges Menschenleben in Deutschland unnütz zu Grunde gehen.
  4. Die von den Landwirten noch abzuliefernden Kartoffeln sind restlos zu liefern. Sie sind zum größten Teil für die Industriestadt Sterkrade bestimmt. Wird doch die wird dort die Ruhe wegen Nichtbelieferung mit Kartoffeln gefährdet, so wird der Kreis Kempen Requisitionen zu befürchten haben, die unbedingt vermieden werden müssen.
  5. Im Gegensatz zu den Nachbarstädten und M.- Gladbach kann hier als Grundmenge nur 3 ½ statt 4 Pfund Brot geliefert werden, da die Reichsgetreidestelle den Selbstwirtschaftenden Kreisen, zu welchen Kempen gehört, die zur Streckung erforderlichen Kartoffeltrockenpräparate erst vom 1. Jänner 1919 ab liefern kann. Bis dahin sollen die selbstwirtschaften Kreise das Brot mit Frischkartoffeln strecken. Von allen Seiten ist bei mir aber der Wunsch vorgebracht worden, von einer solchen Streckung abzusehen und die Streckkartoffeln in der Natur der Bevölkerung zu überweisen. Dies ist angeordnet worden.
  6. In den Monaten August, September und Oktober waren denn Landeskreisen Graupen, Grieß, Nudeln oder dergleichen nicht geliefert worden. Seit 1. November hat die Belieferung wieder eingesetzt. Die dem Kreise überwiesenen Mengen sind infolge Transportschwierigkeiten bisher nicht eingetroffen, werden aber sofort nach Eintreffen zur Verteilung gelangen.
  7. Seitens des Reichskohlenkommissars ist eine vorzugsweise Belieferung des linken Niederrheins mit Kohlen angeordnet. Hoffentlich wird diese Anordnung durch die in den Waffenstillstandsbedingungen verlangte Abgabe von 150 000 Waggons nicht unmöglich gemacht.
  8. Auch die Lieferung des Schlachtviehes muss in der bisherigen Weise auf das Pünktlichste erfolgen, denn sonst würde die Ernährung des Feldheeres gefährdet.
  9. Um alles Gefragte noch einmal kurz zusammenzufassen, sei gefragt: Ruhe und Besonnenheit ist jetzt die vornehmste Bürgerpflicht. Den polizeilichen Anordnungen des Arbeiter- und Soldatenrats ist Folge zu leisten. Im übrigen muss bis auf weiteres Alles seinen alten Gang gehen und darf unter gespanntes Wirtschaftsleben nicht die geringste Störung erfahren.

Kempen-Rhein, den 11. November 1918.
Der Landrat.

Die politische Umwälzung brachte auch in Lobberich einige Erleichterungen, unter anderem wurde die lästige Bahnhofssperre aufgehoben.
Was die Gerichtsbarkeit anbetraf, so blieben alle bisherigen Gesetze und Strafbestimmungen bestehen, und alle Verbrechen unterstanden der früheren Gerichtsbarkeit. Alle Vergehen gegen Ordnung und Sicherheit, insbesondere auch gegen den Schutz des Privateigentums, unterlagen der sofortigen Bestrafung durch den Arbeiter-und Soldatenrat.
Zur Wahl eines Arbeiter-und Soldatenrates wurde am 13. November 1918 in Kessels´schen Saale eine Versammlung einberufen, die zahlreichen Besuch, insbesondere von Soldaten, aufwies und in der über die Fähigkeit und Befugnisse dieser Räte nähere Aufklärungen gegeben wurden. Nachher schritt man zur Wahl je eines Vertreters für den hier zu bildenden Rat aus dem Soldaten -und Arbeiterstande. Jedoch ging mein bald wieder über diese Wahlen hinweg. In einer Versammlung am 14. November 1918 wurden abermals Vertreter gewählt, die sofort in Tätigkeit traten, deren endgültige Wahl beziehungsweise Bestätigung aber er ist in einer öffentlichen Versammlung am 17. November 1918 stattfinden sollte. Dieser vorläufige Arbeiter-und Soldatenrat bestehend aus dem Herrn August Schroers, Fritz Steinwegs, Hubert von Krüchten und Wilhelm Riether, erließ nun gleich eine Reihe von Bekanntmachung, deren wichtigste nachfolgend aufgezeichnet sind.

Bekanntmachung.
Nachdem hier in Lobberich ein Arbeiter- und Soldatenrat gebildet worden, der die öffentliche Gewalt übernommen hat, hat sich ein jeder den zum Schutze von Leben und Eigentum der Bürger und Soldaten erlassenen Anordnung zu fügen. Er übernimmt mit der Polizei die Sicherung und Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie die Bewachung des privaten und öffentlichen Eigentum.

Lobberich, den 15. November 1918.
Die Polizeiverwaltung.
Eger, Bürgermeister

Der Arbeiter-und Soldatenrat.
  Aug. Schroers, Fritz Steinwegs, H. von Krüchten, Wilhelm Riether.

Im Anschluss an obige Bekanntmachung wurden folgende Bestimmungen erlassen:

  1. Vom Sonntag, den 17. November 1918, ab müssen alle Wirtschaften abends 10 Uhr geschlossen sein.
  2. Nach 11 Uhr abends dürfen Zivil-und Militärpersonen ohne besonderen Ausweis ist Arbeiter-und Soldatenrat die Straße nicht betreten.
  3. An Wochentagen sind öffentliche Luftbarkeiten und Kinoaufführungen verboten.
  4. Personen unter 17 Jahren dürfen sich abends nach 7 Uhr nicht mehr auf der Straße aufhalten.
  5. Die Beauftragten des Arbeiter– und Soldatenrates sowie die Sicherheitsbeamten erhalten einen Ausweis und tragen weiße Armbinden. Den Anordnungen der mit Ausweis versehenen Organe ist unbedingt Folge zu leisten.
  6. Beschwerden  und Anzeigen sind im Büro des Arbeiter-und Soldatenrates, Rathaus – Zimmer Nr. 12, anzubringen. Die Dienststunden sind an Werktagen von 9 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags.

Es ist unbedingt Pflicht eines jeden Einwohners, zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nach Kräften mitzuwirken. Straßenansammlungen sind verboten. Alle Verbrechen, Plünderungen und Straßenraub werden mit sofortiger Verhaftung unter Umständen mit dem Tode geahndet.

Bürger und Soldaten!
Es wird bestimmt erwartet, dass ihr uns zum Wohle unserer Gemeinde bei allen Maßnahmen auf´s Tatkräftigste unterstützt und dass ihr den Geist unserer jetzigen Zeit versteht.

Lobberich, den 15. November 1918.
Der Arbeiter und Soldatenrat.
Aug. Schroers, Fritz Steinwegs,
H. von Krüchten, Wilhelm Riether.

Der Polizeiverwalter, Bürgermeister Eger, verweigerte die Gegenzeichnung dieser Bekanntmachung, da nach seiner Ansicht der Arbeiter- und Soldatenrat die Todesstrafe weder androhen, noch verhängen, noch ausführen konnte.


Bekanntmachung.
Auf  Anordnung des Soldatenrats, mit Einwilligung der Polizeibehörde, geben wir bekannt, dass die Ausfuhr von Kartoffeln und sonstigen gehamsterten Lebensmitteln aus der Bürgermeisterei Lobberich und Umgegend strengstens verboten ist.
Zuwiderhandlungen werden mit Einziehung der gesamten Waren bestraft. Den Posten, die einen vorschriftsmäßigen Ausweis haben, steht jedes Revisionsrecht zu.

Lobberich, den 15. November 1918.
Der Arbeiter-und Soldatenrat.
Aug. Schroers, Fritz Steinwegs,
H. von Krüchten, Wilhelm Riether.


Bekanntmachung.
Sämtliche Bürger von Lobberich und Umgegend werden hierdurch aufgefordert, sämtliche Waffen und Munition, welche sich in Ihrem Besitz befinden, bei den ihnen vorsprechenden Patrouillen freiwillig auszuhändigen, falls sie sich keinen weiteren Schwierigkeiten aussetzen wollen.
Sollten bei einer etwaigen Revision noch Waffen vorgefunden werden, wird strengste Bestrafung eintreten.

Lobberich, den 15. November 1918.
Der Arbeiter-und Soldatenrat
Aug. Schroers, Fritz Steinwegs,
H. von Krüchten, Wilhelm Riether.


Bekanntmachung.
Am Sonntag, dem 17. dieses Monats, vormittags 11 Uhr, findet im Saale Meiners- Laubin eine Versammlung statt und zwar mit folgender Tagesordnung:

  1. Bestätigung oder Neubildung des Arbeiter- und Soldatenrates.
  2. Wahl eines Büros und Wohlfahrtsausschusses.
  3. Mitteilungen.

Abgesandte auswärtige Räte werden in der Versammlung von den Kempener Rat gestellt.
Zu dieser Versammlung werden alle Bürger und Soldaten ergebenst eingeladen.

Lobberich, den 15. November 1918.
Der Arbeiter-und Soldatenrat
Aug. Schroers, Fritz Steinwegs,
H. von Krüchten, Wilhelm Riether.


Diese Versammlung hatte einen über aus zahlreichen Besuch aufzuweisen. Der Vorsitzende, Herr Aug. Schroers, eröffnete die Versammlung und erteilte als erste Redner Herr Bürgermeister Eger das Wort. Dieser zog einen Vergleich zwischen den glorreichen Tagen des August 1914 und der Revolution und bot zum Schlusse seiner Ausführungen unseren heimgekehrten Lobbericher Kriegern einen herzlichen Willkommensgruß. Im Laufe der recht lebhaften Aussprache ergriff auch Herr Pfarrer Boers das Wort und mahnte in trefflichen Ausführungen, sich denn nun einmal gegebenen neuen Verhältnissen anzupassen und die Ruhe und Besonnenheit nicht zu verlieren. Seinen Ausführungen, den gewählten und noch zu wählenden Mitgliedern des Arbeiter- und Soldatenrates auch volles Vertrauen entgegenzubringen, zollte man allgemeinen Beifall. An Stelle des Herrn H. von Krüchten wählte die Versammlung Herrn J. Zillkens in den Arbeiter- und Soldatenrat, der sich nunmehr aus folgenden Herrn zusammensetzte: Aug. Schroers, Fritz Steinwegs, Wilhelm Riether und Joh. Willkens.
In den Volksausschuss, der in allen wichtigen Fragen mit dem Vorstande zu beschließen hatte, wurden folgende Herren gewählt: Lebensmittelversorgung: R. Boetzkes, Armbrosius Frank, Paul Janssen, Kohlenversorgung: Heinrich Stiels, Franz Eiselt und Heinrich Schroer.
Der in der Gemeinde bereits bestehende Arbeitslosenausschuss sollte weiter bestehen bleiben, jedoch wurde er durch Hinzuwahl folgender Herren ergänzt: Gerichts- Assessor Dr. Uellenberg als Beamter, Jans Bousardt als Vertreter der Kriegsbeschädigten, als Arbeiter Heinrich Berrischen und als dessen Vertreter Joh. Janz.
Ferner wurden noch als Vertreter der Landwirte für Lobberich und Sassenfeld Herr Egidius Windbergs, für Dyck und Rennekoven Herr Emil Pötter und für Bocholt Herr Franz Zerres gewählt.

Der hiesige Arbeiter-und Soldatenrat erhielt am 15. November 1918 vom Nachrichtenbüro des Arbeiter- und Soldatenrates Köln folgende Mitteilung: „Der Abtransport unserer Truppen von der Westfront hat begonnen. Eine gewaltige Aufgabe ist hierdurch unseren Eisenbahnern erwachsen, da große Massen in kurz bemessener Frist geordnet nach Deutschland zurückzuführen sind, ohne dass dadurch die Volksernährung gefährdet werden darf. Es bedarf daher der restlosen Inanspruchnahme und Ausnützung der zur Verfügung stehenden Transportmittel. Hierdurch, sowie infolge des an die Zivilbevölkerung ergehenden Verbots zum Verlassen des linksrheinischen Gebiete und es 10 km. breiten Streifens östlich des Rheins entsteht die Notwendigkeit, Reisen von Zivilpersonen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Am 16. November werden Fahrkarten ein bürgerlicher Reisende nur gegen Erlaubnisschein verausgabt. Hiervon ausgenommen sind nur Arbeiterverkehr auf Rückfahrt- und Wochenkarten und Berufsverkehr auf Zeitkarten. Die Neuausgabe von Arbeiter- und Zeitkarten erfolgt nur gegen Abgabe der abgelaufenen Karten. Gepäck- und Expressgutbeförderung ist bis auf weiteres eingestellt. Als Handgepäck ist nur die Mitnahme eines Stückes gestattet.
Reiseerlaubnisscheine werden nur ganz ausnahmsweise ausgestellt, und zwar nur für dringende Berufsreisen im öffentlichen Interesse, bei Tod oder schwerer Erkrankung der nächsten Angehörigen, was durch ärztliche und polizeiliche Bescheinigung glaubhaft nachzuweisen ist. Ein Anspruch auf Beförderung wird durch Erhalt des Reiseerlaubnisscheines nicht erworben, sie erfolgt lediglich nach Maßgabe der verfügbaren Transportmittel.“

Am 18. November 1918 erließ die Lobbericher Arbeiter- und Soldatenrat folgende

Bekanntmachung.

Laut telefonischer Information beim Bezirkskommando Rheydt wird hiermit allen am Ort sich aufhalten denn Militärpersonen Nachstehendes bekanntgegeben:
Ab morgen, den 19. November 1918, werden sämtliche Militärpersonen des VIII. Armee- Korps vom Bezirkskommando Rheydt aus dem Militärdienst entlassen. Ansprüche auf rückständige Löhnungen sowie Verpflegungsgelder werden in späterer Zeit bei den einzelnen Formationen geregelt werden. Bei der Entlassung wird lediglich ein Entlastungsgeld von 50 Mark ausgezahlt.

Im Anschluss an die Bekanntmachung, betreffend Waffenabgabe, wird bekanntgegeben:

  1. Es sind sämtliche Schußwaffen nebst Munition abzuliefern. Hierfür wird zur freiwilligen Abgabe eine Frist bis zum 23. ds. Mts. einschl. gewährt. Nach dem 23. erfolgt Revision.
  2. Die Waffen sind einzufetten und mit einem Schildchen zu versehen, worauf der Name des Eigentümers vermerkt sein muß.
  3. Von der Waffenabgabe können Jagdhüter auf Antrag befreit werden.
  4. Jäger erhalten vor Beginn der Jagd die notwendige Waffe zurück, sie müssten sie aber sofort nach der Jagd wieder abgeben.
  5. Die Waffen werden auf dem Bürgermeisteramt in sorgfältige Verwahrung genommen. Sie werden, wenn wieder geordnete Zustände eintreten sind, zurückgegeben.
  6. Bei der Revision vorgefunden Waffen werden für verfallen erklärt, außerdem trifft den Besitzern schwere Strafe.

Lobberich, den 18. November 1918
Die Polizei Verwaltung:                                                     Der Arbeiter- und Soldatenrat:
Eger, Bürgermeister.                                                          Schroers,              Steinwegs.

Die vorstehenden Bekanntmachungen lassen wohl zur Genüge erkennen, dass in den Tagen der Revolution die öffentliche Gewalt tatsächlich in den Händen der einzelnen Arbeiter- und Soldatenräte lag. Am deutlichsten tritt diese Tatsache hervor in den ersten Bekanntmachungen des hiesigen Arbeiter-und Soldatenrates, in der dieser sogar mit der Todesstrafe droht. Unwillkürlich drängt sich uns da die Frage auf: War denn eigentlich der Arbeiter- und Soldatenrat in jeder Beziehung befugt und konnte auch schalten und walten, wie er wollte? Eine Antwort auf diese Frage gibt uns der Vollzugsrad ist Groß-Berliner Arbeiter- und Soldatenrates. Diese erließ an die lokalen Arbeiter- und Soldatenräte eine Verfügung, in der diese darauf hingewiesen wurden, dass sie sich im allgemeinen jeden direkten Eingriffes in die Verwaltung zu enthalten hätten. Die Verfügung sagt dann weiter:
„Folgende Richtlinien sind zu beachten:

  1. Wo sich die Behörden in den Dienst des neuen Regimes gestellt haben, ist die Führung der Geschäfte im engeren Sinne ihnen möglich zu überlassen. Nur die für den Geist des Ganzen entscheidenden Stellen sind, im Einverständnis mit der revolutionären Regierung, neu zu besetzen, wenn eine scharfe Kontrolle nicht ausreichend erscheint. Im übrigen ist eine laufende wachsame Kontrolle, verständig ausgeübt, einzurichten. Alle störenden Eingriffe in die Verwaltung selbst müssen unterbleiben .
  2. Verhaftungen dürfen nur in dringenden Fällen unter Verständigung mit den dafür maßgebenden Stelle erfolgen, soweit es sich nicht um Festnahme im gewöhnlichen Ordnungs- und Sicherheitsdienst handelt.
  3. Beschlagnahmen irgend welcher Art (Lebensmittel, Rohstoffe, Kohlen, Getreide) dürfen nur im Einverständnis mit den maßgebenden Stellen erfolgen. Eine Beschlagnahme von Lebensmittelsendungen oder lagernden Vorräten, die für Kommunalverbände oder sonstige öffentliche Körperschaften anderer Orte oder für das Heer bestimmt sind, darf unter keinen Umständen erfolgen.
  4. Eine Beschlagnahme öffentlicher Kassen, die im Einverständnis mit der Regierung des Reiches oder der Einzelstaaten, der Gemeindeverwaltungen oder sonstigen öffentlichen Körperschaften verwaltet werden, ist absolut unzulässig, ebenso jeder willkürliche Eingriff in Bankdepots.
  5. Alle Eingriffe in den Schifffahrts- und Postverkehr müssen absolut unterbleiben.
    Für die Zeit der Demobilmachung haben die örtlichen Arbeiter- und Soldatenräte in Zusammenarbeit mit den ständigen Behörden ihre Aufmerksamkeit auf Maßnahmen, betreffend Einquartierung, Ernährung, Gesundheit, Arbeitsregelung zu lenken; hierfür sind besondere Richtlinien festgestellt.“

Während im rechtsrheinischen Deutschland der Arbeiter- und Soldatenrat vorläufig noch weiter fortbestand, löst er sich infolge der bevorstehenden Besetzung des linksrheinischen Gebiete durch die feindlichen Truppen in diesem Teile Deutschlands, somit auch in Lobberich, auf. Nur drei Wochen hat der Lobbericher Arbeiter- und Soldatenrat bestanden, denn am 15. November 1918 wurde er in´s Leben gerufen und bereits am 7. Dezember 1918 erklärte er sich als vorläufig aufgelöst, um jedoch nie wieder neu zu erstehen. Damit traten auch die von ihm entlassen in Sicherheitsanordnungen außer Kraft.

Es folgte alsbald die unselige Zeit der fremden Besatzung.


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