Historische Webseite auf dem Stand von 1997/1998
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Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum
Aachen -
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Satzung2. Aufgaben und Mitwirkungsrechte 3. Mitglieder 4. Wahlberechtigung und Wählbarkeit 5. Amtszeit 7. Vorstand 8. Sitzungen 10. Protokollführung |
11. Sachausschüsse, Sachbeauftragte,
Projektgruppen
12. Pfarrversammlung 13. Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand 14. Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderäten 15. Schlichtung 16. Übergangs- und Schlussbestimmungen
aus der Wahlordnung |
Menschen, die sich dazu bekennen, Volk Gottes in der Geschichte zu sein,
haben die gemeinsame Aufgabe, Gottes Nähe und Liebe zu den Menschen
in ihrem Leben spürbar werden zu lassen:
Sie mühen sich, im Hören auf das Evangelium sowie im Hören
aufeinander die Zeichen der Zeit zu erkennen, und wenden sich geschwisterlich
imt ihren je eigenen Begabungen den Menschen in ihren vielfältigen Fragen
und Nöten zu. Sie wissen sich mit allen in der Suche nach Gott und in
der Sorge für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
verbunden.
Die Pfarrgemeinde als einzelne wie im Verbund mit benachbarten Gemeinden kann als ein überschaubarer Lebensraum zu einem Ort werden, an dem Christen im Hören auf das Wort Gottes im Evangelium, in der Feier der Sakramente und in der Gemeinschaft untereinander wie mit allen Menschen dieses Raumes sich als Volk Gottes in der Geschichte erleben. So wird sie für die Menschen zu einem Ort der lebendigen Begegnung und der Verwirklichung ihrer unterschiedlichen Gaben sowie zur Quelle der Kraft, im Vertrauen auf den Geist Gottes die befreiende Botschaft Jesu Christi weiterzugeben.
Um diese Wirklichkeit des Volkes Gottes in der Gemeinde zu fördern, ist der Pfarrgemeinderat als gewählte Vertretung der Gemeinde in ihr tätig und nimmt Aufgaben ihrer Leitung wahr.
Der Pfarrgemeinderat ist die gewählte Vertretung der Gemeinde. Er ist
das vom Bischof anerkannte Organ des Laienapostolats der Gemeinde und vom
Bischof mit der Wahrnahme der Funktion eines Pastoralrats beauftragt.
In jeder Pfarrgemeinde, Pfarrvikarie und Vikarie ist ein Pfarrgemeinderat
zu bilden.
(1) Der Pfarrgemeinderat hat teil an der Gemeindeleitung. Diese vollzieht sich im Miteinander aller Gemeindemitglieder, die für pastorales Handeln in den verschiedenen, der Gemeinde wichtigen Bereichen verantwortlich sind.
(2) Der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde er trägt als der vom Bischof entsandte Seelsorger besondere Verantwortung für die Einheit der Gemeinde sowie für die Einheit mit dem Bischof und dadurch mit der Weltkirche, für die rechte Verkündigung der Heüsbotschaft, für die Feier der Liturgie und der Sakramente sowie für das diakonische Handeln der Gemeinde.
(3) Der Pfarrgemeinderat trägt gemeinsam mit dem Pfarrer bzw. Leiter der Gemeinde und den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für das pastorale Handeln in der Gemeinde. Er fördert die Vielfalt des christlichen Lebens in der Gemeinde. Als Organ des Laienapostolats wird er, unbeschadet der Eigenständigke4 der Gruppen und Verbände in der Gemeinde, in eigener Verantwortung tätig. Er beschließt Maßnahmen und sorgt für deren Durchführung.
(4) Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates bestehen vor allem darin
(5) Bei der Besetzung der Pfarrstelle und anderer Stellen im pastoralen Dienst der Pfarrgemeinde wird der Bischof den Pfarrgemeinderat hören und hinsichtlich der personellen Besetzung ein Einverständnis zu erzielen versuchen.
Der Pfarrgemeinderat ist ferner zu hören
(6) Die Zustimmung des Pfarrgemeinderats ist erforderlich
7) Aufgaben und Rechte im Verhältnis zum Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde regelt der §13 dieser Satzung.
1) Dem Pfarrgemeinderat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) je nach Größe der Gemeinde bis zu 16 in unmittelbarer und geheimer Wahl von der Pfarrgemeinde gewählte Mitglieder (das Nähere regelt die Wahlordnung);
b) der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde;
c) der bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes; ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der hauptamtlich im pastoralen Dienst der Gemeinde Tätigen. ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Angestellten der Gemeinde;
d) bis zu vier Mitglieder. die von den Mitgliedern nach a) bis c) zugewählt werden; darunter sollen zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der Jugend sein, falls sie nicht schon gemäß a) Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind.
(2) Als beratende Mitglieder - soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder
nach Abs. (1) sind - gehören dem Pfarrgemeinderat darüber hinaus
an:
- alle hauptamtlich im pastoralen Dienst der Gemeinde tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- die Vorsitzenden der Sachausschüsse und Projektgruppen und die Sachbeauftragten.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. (1) a) sollen zwei Drittel, müssen aber mindestens die Mehrheit der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates ausmachen.
(4) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der Mehrheit des Pfarrgemeinderates durch den Regionäldekan, nachdem die Schlichtungsstelle gemäß §15 die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und vom Pfarrgemeinderat gewählten Vertreterinnen und Vertretern erörtert hat.
(1) wahlberechtigt sind alle Katholiken, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und in der Pfarrgemeinde ihren Wohnsitz haben. Ersatzweise kann das Wahlrecht auch in einer anderen Pfarrgemeinde, in der der bzw. die Wahlberechtigte am Gemeindeleben teilnimint, ausgeübt werden (das Nähere regelt die Wahlordnung).
(2) wählbar sind Katholiken, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Pfarrgemeinde wohnen oder am Gemeindeleben teilnehmen. Dies gilt auch für die gemäß § 3 Abs. (1) d) zugewählten Mitglieder.
(1) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre, sie endet mit der Konstituierung des neuen Pfarrgemeinderates Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Pfarrgemeinderat aus, so rückt bei Mitgliedern gemäß § 3 Abs. (1) a) der Kandidat bzw. die Kandidatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl in den Pfangemeinderat nach. Bei Mitgliedern gemäß §3 Abs.(1) d) kann der Pfarrgemeinderat für die restliche Amtszeit erneut eine Zuwahl vornehmen.
(2) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, kann die Schlichtungsstelle gemäß § 15 angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen.
(1) Der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde lädt die Mitglieder gemäß §3 Abs. 1) a) und c) zu einer ersten Sitzung ein. Diese muß innerhalb von drei Wochen nach der Wahl stattfinden, sofern kein Einspruch gegen das Wahlergebnis eingelegt wurde, anderenfalls innerhalb von drei Wochen nach der Entscheidung über einen Einspruch. In dieser ersten Sitzung erfolgt die Zuwahl der Mitglieder gemäß § 3 Abs. (1) d).
(2) Innerhalb von drei weiteren Wochen erfolgt die Konstituierung des Pfarrgemeinderates. Der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet sie bis zur Übernahrne des Amtes durch den gewählten Vorsitzenden bzw. die gewählte Vorsitzende.
In der konstituierenden Sitzung werden gewählt:
stattdessen kann auch ein Sprecherteam gewählt werden.
In den Vorstand und ggfls. in das Sprecherteam sollen je zur Hälfte Prauen und Männer gewählt werden.
Mitglieder gemäß §3 Abs.(l) b) und c) können nicht zum bzw. zur Vorsitzenden oder in das Sprecherteam gewählt werden.
(3) Außerdem sollen in der konstituierenden Sitzung erste Schritte zur Planung der zukünftigen Arbeit, zur Berufung von Sachbeauftragten und Bildung von Sachausschüssen beraten werden.
(1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Diesem gehören an:
a) entweder der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder oder ein Sprecherteam, das die Aufgaben untereinander aufteilt,
b) der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde.
(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor und trägt Verantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, für eine lebendige, zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates Sorge zu tragen.
(3) Der bzw. die Vorsitzende berufen die Sitzungen des Pfarrgemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie.
(4) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen.
Der bzw. die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten den Pfangemeinderat im Dekanatsrat und im Katholikenrat.
(5) Gewählte Vorstandsmitglieder können mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Pfarrgemeinderates abgewählt werden. In der nächsten Sitzung, die der bzw. die Vorsitzende - soweit nicht selbst betroffen, sonst ein nicht betroffenes Vorstandsmitglied - innerhalb von vier Wochen einzuberufen hat, hat die Nachwahl zu erfolgen. Dieser Tagesordnungspunkt ist mit der Einladung bekanntzugeben. Für den Fall, daß alle gewählten Vorstandsmitglieder abgewählt worden sind, beruft der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde die Sitzung ein und leitet sie.
(1) Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens alle zwei Monate zusammen und außerdem dann, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates dies verlangt.
(2) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich, außer bei der Beratung von Personalangelegenheiten sowie bei einzelnen Tagesordnungspunkten, für die der Pfarrgemeinderat Nicht-Öffenllichkeit beschließt.
(3) Zur Beratung entsprechender Tagesordnungspunkte können Fachleute und Betroffene hinzugezogen werden. Beispielsweise sollten zur Beratung über alle Fragen, die Kinder und Jugendliche betreffen, Vertreter der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendliche selbst eingeladen und gehört werden.
(1) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, sind ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Bischof unter Angabe der Gründe.
(3) Erklärt der Pfarrer bzw. der Leiter der Gemeinde förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, kann der Bischof angerufen werden.
Über die Beratungen des Pfarrgemeinderates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung vom Pfarrgemeinderat zu genehmigen ist. Die Protokolle über die Sitzungen des Pfarrgemeinderates werden von dem bzw. der Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin unterschrieben und gehören zu den amtlichen Akten. Sie sind im Pfarrarchiv aufzubewahren.
(1) Für Aufgabenbereiche, die einer ständigen Beobachtung, und Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, bildet der Pfarrgemeinderat Sachausschüsse oder bestellt Sachbeauftragte. Sie sind in ihrer Arbeit dem Pfarrgemeinderat verantwortlich.
(2) In Sachausschüsse sollen sowohl Betroffene als auch Fachleute berufen werden. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen m der Pfarrgemeinde sollen in dem in ihrem Fachbeieich tätigen Sachausschuss Mitglied sein.
(3) Für zeitlich befristete Aufgaben kann der Pfarrgemeinderat Projektgruppen einsetzen.
(4) Die Mitglieder der Sachausschüsse und der Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte jeweils ihre Vorsitzenden.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Pfarrgemeinderates·
(5) Sachausschüsse und Sachbeauftragte sollen
(6) Die Sitzungen der Sachausschüsse und Projektgruppen sind nicht öffentlich.
(7) Die Beauftragung der Sachausschüsse, Sachbeauftragten und Projektgruppen endet mit der Amtszeit des Pfarrgemeinderates.
(1) Zu Angelegenheiten, die für die Pfarrgemeinde von großer Bedeutung sind, soll der Pfarrgemeinderat eine Pfarrversammlung durchführen.
(2) In der Pfarrversammlung soll der Pfarrgemeinderat
Die Pfarrversammlung kann dem Pfarrgemeinderat Anregungen für seine Arbeit geben.
(1) Der Pfarrgemeinderat wählt ein Mitglied, das den Pfarrgemeinderat bei Sitzungen des Kirchenvorstandes vertritt.
(2) Der Pfarrgemeinderat erstellt pastorale Richtlinien, die bei der Aufstellung des Haushaltes vom Kirchenvorstand zu berücksichtigen sind.
(3) Vor bedeutenden Entscheidungen des Kirchenvorstandes - vor allem Grenzveränderungen, Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Neu- und Umbauten von pfarrlichen Gebäuden, Veränderung von Personalstelien in der Pfarrgemeinde sowie Anschaffungen von mehr als 5.000 DM - ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören; (vgl. auch Artikel 735 94 der Diözesanstatuten).
Bei entsprechenden Eingaben an das Bischöfliche Generalvikariat muss dem Kirchenvorstandsbeschluss die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates beigefügt werden.
(1) Wenn die Situation von Gemeinden es erfordert, sollen Pfarrgemeinderäte zusammenarbeiten.
(2) Zur Beratung gemeinsamer Aufgaben halten die Vorstände gemeinsame Sitzungen ab. Bei Bedarf können die Pfarrgemeinderäte auch als ganze gemeinsam tagen oder gemeinsame Projektgruppen bilden.
(3) Die Leitung der gemeinsamen Sitzungen kann zwischen den einzelnen Pfarrgemeinderatsvorsitzenden wechseln oder von einem eigens hierzu gewählten Mitglied wahrgenommen werden.
(4) Die Beratungsergebnisse der Vorstände haben den Charakter einer Empfehlung an die entsendenden Pfarrgemeinderäte, es sei denn. dass die Pfarrgemeinderäte ihrem Vorstand von Fall zu Fall Vollmacht zur Beschlussfassung in eigener Verantwortung erteilt haben.
(5) Mehrere Pfarrgemeinderäte können sich auch zu einem Gesamtpfarrgemeinderat zusammenschließen, der dann Ortsausschüsse bilden soll. In einem Gesamtpfarrgemeinderat muss jede Gemeinde entsprechend ihrer Größe - mindestens aber mit drei Mitgiiedern - vertreten sein. Für den Gesamtpfarrgemeinderat gilt die Satzung für die Pfarrgerneinderäte im Bistum Aachen sinngemäß.
(6) Am Ende jeder Amtszeit reflektieren die Pfarrge meinderäte, die mit anderen Pfarrgemeinderäten zusammengearbeitet haben, in welchen Bereichen sich die Eigenständigkeit und die Zusammenarbeit der Gemeinden bewährt hat und wie sie verbessert werden kann.
(1) Für die Schlichtung von Konfliktfällen ist die vom regionalen Pastoralrat und regionalen Katholikenrat eingerichtete Schlichtungsstelle' zuständig.
(2) Die Scfilichtungsstelle hat eine Einigung der Parteien anzustreben. Sie hat den Parteien einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten.
(3) Auf Antrag beider Parteien kann die Schlichtungsstelle durch Beschluss entscheiden. Dieser Beschluss bindet die Beteiligten.
(4) Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung
(1) Diese Satzung wurde nach Beratung im Diözesanpriesterrat und im Diözesanrat der Katholiken vom Bischof am 27. März 1997 in Kraft gesetzt.
(2) Durch diese Satzung verliert die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Aachen vom 15. Mai 1937 in der zuletzt am 15. August 1981 geänderten Fassung ihre Gültigkeit.
(3) Die bisher tätigen Pfarrgemeinderäte bleiben bis zur Neukonstituierung nach den Pfarrgemeinderatswahlen im Jahre 1997 in ihrer bisherigen Zusammensetzung im Amt.
Aachen, 27.'März 1993
L. S. + Heinrich Mussinghoff, Bischof von Aachen
(1) Die Zahl der nach §3 Abs. (1) a) der Satzung zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates beträgt in Pfarrgemeinden mit
bis zu 1000 Gemeindemitgliedern 6 bis 10,
Die Zahl der innerhalb der angegebenen Grenzen zu wählenden Mitglieder wird vom bestehenden Pfarrgemeinderat mindestens 8 Wochen vor der Wahl festgelegt und dem Wahlausschuß mitgeteilt.
Besteht kein Pfarrgemeinderat, beschließt der Wahlausschuss über die Zahl der zu Wählenden.
(2) Gemäß § 3 Abs. (1) und Abs. (3) der Satzung liegen damit die Höchstzahlen für die stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrgemeinderäte je nach Größe der Pfarrgemeinde zwischen 9 und 24 stimmberechtigten Mitgliedern.
(1) Wahlberechtigt sind Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere geeignete Weise geführt werden.
(2) Das Wahlrecht kann auch in einer anderen Pfarrgemeinde, in der der bzw. die Wahlberechtigte am Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem Fall gilt folgende Regelung: Der bzw. die Wahlberechtigte meldet sich unter Vorlage des Personalausweises als auswartige Wählerin bzw. auswärtiger Wähler beim Wahlvorstand, Iäßt sich im Wählerverzeichnis eintragen und erklärt verbindlich, in keiner weiteren Pfarrgemeinde an der Wahl teilzunehmen.
(3) Das aktive Wahlrecht darf nur in einer Pfarrgemeinde ausgeübt werden.
Wählbar sind Katholiken, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben oder am Gemeindeleben teilnehmen. Sie müssen ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
(...)
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